+27. In Übereinstimmung mit Absatz 26 dürfen die zuständigen Behörden nur aufschiebende Bedingungen …
|
27. In Übereinstimmung mit Absatz 26 dürfen die zuständigen Behörden nur aufschiebende Bedingungen …
In Übereinstimmung mit Absatz 26 dürfen die zuständigen Behörden nur aufschiebende Bedingungen in Bezug auf formale und nicht wesentliche Belange der Zulassungsanforderungen anwenden, die in der Praxis vom antragstellenden Kreditinstitut erst nach positiver Bewertung der sachlichen Erfüllung aller Zulassungsanforderungen durch die zuständige Behörde erfüllt werden können. Zur Veranschaulichung können formale oder nicht wesentliche Aspekte der Zulassungsanforderungen abhängig von den Umständen die Vorlage einer vom Antragsteller förmlich angenommenen Dokumentation oder den formellen Abschluss eines internen Verfahrens des Antragsstellers oder Tests über IKT-Systeme zur Prüfung ihrer vollen Funktionsfähigkeit in der Praxis beinhalten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|