+34. Die zuständigen Behörden sollten, insbesondere im Hinblick auf das Bestehen enger Verbindungen …
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34. Die zuständigen Behörden sollten, insbesondere im Hinblick auf das Bestehen enger Verbindungen …
Die zuständigen Behörden sollten, insbesondere im Hinblick auf das Bestehen enger Verbindungen gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU, etwaige Hindernisse ermitteln, die die wirksame Ausübung der Aufsichtsfunktionen, gegebenenfalls auch auf konsolidierter Basis, verhindern könnten, und alle maßgeblichen Informationen, Umstände oder Situationen gemäß Artikel 12 der RTS in Bezug auf Informationen für die Zulassung berücksichtigen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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