+40. Da die Zulassung von den zuständigen Behörden nach dem anwendbaren nationalen Recht erteilt …
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40. Da die Zulassung von den zuständigen Behörden nach dem anwendbaren nationalen Recht erteilt …
Da die Zulassung von den zuständigen Behörden nach dem anwendbaren nationalen Recht erteilt wird, sollten die zuständigen Behörden, wenn ein Kreditinstitut beabsichtigt, seinen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, diese Verlegung von der vorherigen Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats abhängig machen, in dem sich der neue Sitz des Kreditinstituts befinden wird.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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