+4.3 Situationen, in denen eine Zulassung erforderlich ist
---+35. Die zuständigen Behörden sollten im Falle eines Zusammenschlusses von zwei oder mehreren …
---+36. Die Durchführung von Transaktionen zur Restrukturierung einer Gruppe oder die Übertragung von …
---+37. Stellen die zuständigen Behörden fest, dass ein solches Unternehmen aufgrund der vorübergehend …
---+38. Unbeschadet des vorstehenden Absatzes sollten die zuständigen Behörden die Übertragung der …
---+39. Die zuständigen Behörden sollten klarstellen, dass eine einem bestimmten Unternehmen erteilte …
---+40. Da die Zulassung von den zuständigen Behörden nach dem anwendbaren nationalen Recht erteilt …
---+41. Entsprechend dem anwendbaren nationalen Gesellschaftsrecht kann ein bestehendes Kreditinstitut …
|
4.3 Situationen, in denen eine Zulassung erforderlich ist
4.3 Situationen, in denen eine Zulassung erforderlich ist
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
35. Die zuständigen Behörden sollten im Falle eines Zusammenschlusses von zwei oder mehreren …
|
Die zuständigen Behörden sollten im Falle eines Zusammenschlusses von zwei oder mehreren Kreditinstituten, die die Gründung eines neuen Unternehmens zur Aufnahme der zusammengeschlossenen Banktätigkeiten nach sich zieht, sicherstellen, dass ein solches neu gegründetes Unternehmen der vorherigen Erteilung einer Zulassung durch die zuständige Behörde unterliegt. Ebenso sollten die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten, in denen die Zulassung für jede einzelne Tätigkeit erteilt wird, sicherstellen, dass die Ausweitung der Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten Geschäftstätigkeit infolge eines Zusammenschlusses durch Aufnahme eines anderen Kreditinstituts oder eines Erwerbs von Tätigkeiten eines anderen Kreditinstituts, einer vorherigen Erweiterung der Zulassung unterliegt, sofern solche Neugeschäftstätigkeiten nicht bereits durch die dem Kreditinstitut erteilte Zulassung abgedeckt sind.
|
|
36. Die Durchführung von Transaktionen zur Restrukturierung einer Gruppe oder die Übertragung von …
|
Die Durchführung von Transaktionen zur Restrukturierung einer Gruppe oder die Übertragung von Tätigkeiten als Kreditinstitut von einem Unternehmen auf ein anderes kann es erforderlich machen, bestimmte Tätigkeiten aus der Transaktion herauszulösen und sie einem neu gegründeten vorübergehenden Unternehmen zu übertragen, bevor diese Tätigkeiten auf das übernehmende Kreditinstitut verschmolzen werden.6
6 Zum Beispiel der Verkauf eines Kreditinstituts, das Teil einer Gruppe ist, während bestimmte Tätigkeiten, die eine Zulassung als Kreditinstitut des veräußerten Unternehmens erfordern, innerhalb der Gruppe verbleiben müssen. Die verbleibenden Tätigkeiten können beispielsweise in eine neue temporäre juristische Person ausgegliedert und anschließend mit einer anderen als Kreditinstitut zugelassenen Konzerngesellschaft verschmolzen werden.
|
|
37. Stellen die zuständigen Behörden fest, dass ein solches Unternehmen aufgrund der vorübergehend …
|
Stellen die zuständigen Behörden fest, dass ein solches Unternehmen aufgrund der vorübergehend übertragenen Tätigkeiten die Definition eines Kreditinstituts erfüllt, sollte dieses Unternehmen einer vorherigen Zulassung unterliegen.
|
|
38. Unbeschadet des vorstehenden Absatzes sollten die zuständigen Behörden die Übertragung der …
|
Unbeschadet des vorstehenden Absatzes sollten die zuständigen Behörden die Übertragung der Tätigkeiten des Kreditinstituts auf ein vorübergehendes Unternehmen nicht von der Erteilung einer vorherigen Zulassung abhängig machen, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: - (a) die Errichtung des vorübergehenden Unternehmens erfüllt die formellen Anforderungen an die Struktur für die Durchführung der Transaktion und die erwartete Lebensdauer des vorübergehenden Kreditinstituts entspricht einer „juristischen Sekunde“, d. h. einer unbestimmten kurzen Zeitspanne, während das vorübergehende Unternehmen die Tätigkeit des Kreditinstituts ausübt, um eine Reihe von Rechtsgeschäften formell abzuschließen, die erforderlich sind, um das vorübergehende Unternehmen mit dem Erwerber zu verschmelzen, und
- (b) die sich zusammenschließenden Unternehmen haben angemessene und ausreichende Maßnahmen ergriffen, um den Ausführungsrisiken der Transaktion zu begegnen, auch für den Fall, dass die Übertragung nicht innerhalb der „juristischen Sekunde“ abgeschlossen werden kann. Durch solche Maßnahmen (z. B. eine Rückübertragung der Tätigkeiten) sollte sichergestellt werden, dass das vorübergehende Unternehmen daran gehindert wird, auf dem Markt tätig zu werden, indem es Tätigkeiten ausübt, die eine Zulassung als Kreditinstitut erfordern.
|
|
39. Die zuständigen Behörden sollten klarstellen, dass eine einem bestimmten Unternehmen erteilte …
|
Die zuständigen Behörden sollten klarstellen, dass eine einem bestimmten Unternehmen erteilte Zulassung zur Ausübung der Tätigkeit als Kreditinstitut nur von diesem Unternehmen genutzt und nicht auf ein anderes Unternehmen übertragen werden sollte. Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten
|
|
40. Da die Zulassung von den zuständigen Behörden nach dem anwendbaren nationalen Recht erteilt …
|
Da die Zulassung von den zuständigen Behörden nach dem anwendbaren nationalen Recht erteilt wird, sollten die zuständigen Behörden, wenn ein Kreditinstitut beabsichtigt, seinen Sitz in einen anderen Mitgliedstaat zu verlegen, diese Verlegung von der vorherigen Erteilung der Zulassung durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats abhängig machen, in dem sich der neue Sitz des Kreditinstituts befinden wird.
|
|
41. Entsprechend dem anwendbaren nationalen Gesellschaftsrecht kann ein bestehendes Kreditinstitut …
|
Entsprechend dem anwendbaren nationalen Gesellschaftsrecht kann ein bestehendes Kreditinstitut seine Rechtsform ändern. Wenn die Änderung der Rechtsform keine wesentlichen aufsichtsrechtlichen Änderungen nach sich zieht, sollten die zuständigen Behörden den Wechsel nicht von der Erteilung einer neuen oder geänderten Zulassung abhängig machen. Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|