+63. Zur Prüfung und Bewertung des Antrags sollten die zuständigen Behörden alle Abschnitte dieser …
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63. Zur Prüfung und Bewertung des Antrags sollten die zuständigen Behörden alle Abschnitte dieser …
Zur Prüfung und Bewertung des Antrags sollten die zuständigen Behörden alle Abschnitte dieser Leitlinien im maßgeblichen Umfang unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Antragstellers anwenden. Dies gilt unbeschadet der in diesem Abschnitt dargelegten zusätzlichen Bewertungskriterien, die die Besonderheiten des Antragstellers gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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