+6. Gemeinsame Bewertungsmethodik (CAM) für die Zulassung als Kreditinstitut gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013
---+60. Gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2013/36/EU müssen Unternehmen, die eine der in Artikel 4 Absatz …
---+61. Zu diesem Zweck müssen die betroffenen Unternehmen einen Antrag im Einklang mit den …
---+62. Die zuständigen Behörden sollten diese Informationen im Hinblick auf Wahrheitsgehalt, Klarheit …
---+63. Zur Prüfung und Bewertung des Antrags sollten die zuständigen Behörden alle Abschnitte dieser …
---+64. Um das Bewertungsverfahren gemäß Artikel 8a Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU zu straffen …
---+65. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass das antragstellende Kreditinstitut ab dem …
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6. Gemeinsame Bewertungsmethodik (CAM) für die Zulassung als Kreditinstitut gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

6. Gemeinsame Bewertungsmethodik (CAM) für die Zulassung als Kreditinstitut gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
60. Gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2013/36/EU müssen Unternehmen, die eine der in Artikel 4 Absatz …

Gemäß Artikel 8a der Richtlinie 2013/36/EU müssen Unternehmen, die eine der in Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b Ziffern i bis iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen, eine Zulassung als Kreditinstitut beantragen.

61. Zu diesem Zweck müssen die betroffenen Unternehmen einen Antrag im Einklang mit den …

Zu diesem Zweck müssen die betroffenen Unternehmen einen Antrag im Einklang mit den Informationsanforderungen gemäß den RTS 2020/11 der EBA (Informationen für die Zulassung gemäß Artikel 8a Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU) bei der zuständigen Behörde einreichen9 .


9 EBA RTS/2020/11 vom 16. Dezember 2020, Entwurf technischer Regulierungsstandards im Zusammenhang mit der Umsetzung eines neuen Aufsichtssystems für Wertpapierfirmen zu: – den Informationen für die Zulassung von Kreditinstituten gemäß Artikel 8a Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU […]. https://eba.europa.eu/regulation-and-policy/investment-firms/regulatory-technical-standards-prudential-requirements-investment-firms

62. Die zuständigen Behörden sollten diese Informationen im Hinblick auf Wahrheitsgehalt, Klarheit …

Die zuständigen Behörden sollten diese Informationen im Hinblick auf Wahrheitsgehalt, Klarheit, Genauigkeit und Vollständigkeit sowie im Hinblick auf eine solide und umsichtige Führung des Kreditinstituts überprüfen. Gestützt auf die Bewertung können sie auch ergänzende Informationen oder Klarstellungen gemäß Artikel 1 Absatz 5 der RTS 2020/11 der EBA (Informationen für die Zulassung gemäß Artikel 8a Absatz 6 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU) verlangen.

63. Zur Prüfung und Bewertung des Antrags sollten die zuständigen Behörden alle Abschnitte dieser …

Zur Prüfung und Bewertung des Antrags sollten die zuständigen Behörden alle Abschnitte dieser Leitlinien im maßgeblichen Umfang unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Antragstellers anwenden. Dies gilt unbeschadet der in diesem Abschnitt dargelegten zusätzlichen Bewertungskriterien, die die Besonderheiten des Antragstellers gemäß Artikel 4 Absatz 1 Ziffer 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigen.

64. Um das Bewertungsverfahren gemäß Artikel 8a Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU zu straffen …

Um das Bewertungsverfahren gemäß Artikel 8a Absatz 5 der Richtlinie 2013/36/EU zu straffen, sollten die zuständigen Behörden mit der in Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID2) genannten zuständigen Behörde zusammenarbeiten. Insbesondere sollten die zuständigen Behörden bei der Erstellung ihrer eigenen Bewertung der Einhaltung der Bedingungen für die Zulassung als Kreditinstitut durch den Antragsteller die Bewertung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 67 der Richtlinie 2014/65/EU (MiFID2) in Bezug auf die laufende Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß der MiFID durch den Antragsteller berücksichtigen. Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten

65. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass das antragstellende Kreditinstitut ab dem …

Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass das antragstellende Kreditinstitut ab dem ersten Tag des Marktzugangs als zugelassenes Kreditinstitut die geltenden Aufsichtsanforderungen erfüllt. Die zuständigen Behörden sollten daher die Intensität ihres Bewertungsverfahrens in Bezug auf diejenigen Antragsteller angemessen anpassen, die vor der Antragstellung anderen Aufsichtsanforderungen als den für Kreditinstitute geltenden unterlagen.

66. Für die Zwecke der Bewertung des Geschäftsplans sollten die zuständigen Behörden die im …

Für die Zwecke der Bewertung des Geschäftsplans sollten die zuständigen Behörden die im Abschnitt 7 beschriebene Methodik soweit wie möglich anwenden. Darüber hinaus sollten sie die Besonderheiten des Geschäftsmodells des antragstellenden Kreditinstituts berücksichtigen, insbesondere hinsichtlich der Merkmale des Erträge generierenden Einkommensmodells, der Finanzierungsstruktur und der spezifischen Risiken, denen ein solches Geschäftsmodell ausgesetzt ist oder sein könnte. Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/