+66. Für die Zwecke der Bewertung des Geschäftsplans sollten die zuständigen Behörden die im …
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66. Für die Zwecke der Bewertung des Geschäftsplans sollten die zuständigen Behörden die im …
Für die Zwecke der Bewertung des Geschäftsplans sollten die zuständigen Behörden die im Abschnitt 7 beschriebene Methodik soweit wie möglich anwenden. Darüber hinaus sollten sie die Besonderheiten des Geschäftsmodells des antragstellenden Kreditinstituts berücksichtigen, insbesondere hinsichtlich der Merkmale des Erträge generierenden Einkommensmodells, der Finanzierungsstruktur und der spezifischen Risiken, denen ein solches Geschäftsmodell ausgesetzt ist oder sein könnte. Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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