+67. Die Bewertung des Geschäftsplans durch die zuständigen Behörden sollte sich auf die …
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67. Die Bewertung des Geschäftsplans durch die zuständigen Behörden sollte sich auf die …
Die Bewertung des Geschäftsplans durch die zuständigen Behörden sollte sich auf die einschlägigen Unterlagen und Informationen stützen, die das antragstellende Kreditinstitut insbesondere gemäß Artikel 4 Buchstaben a bis h und Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der RTS in Bezug auf Informationen für die Zulassung eingereicht hat, sich auf das Geschäftsmodell, die Strategie und das Risikoprofil des antragstellenden Kreditinstituts konzentrieren und darauf abzielen, sich ein Bild von der Existenzfähigkeit und Tragfähigkeit seines Geschäftsmodells und seiner Fähigkeit zu machen, Aufsichtsanforderungen innerhalb des Planungshorizonts zu erfüllen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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