+119. Wenn die zuständige Behörde in Ausübung ihres Ermessens der Auffassung ist, eine strenge und …

119. Wenn die zuständige Behörde in Ausübung ihres Ermessens der Auffassung ist, eine strenge und …

Wenn die zuständige Behörde in Ausübung ihres Ermessens der Auffassung ist, eine strenge und gewissenhafte Prüfung vornehmen zu können, und feststellt, dass die maßgeblichen Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind und die Ausnahme gewährt werden kann, und eine solche Ausnahme zum Zeitpunkt der Zulassung gewährt wird, sollte das Eigenkapital bei Zulassung (und die damit verbundene Zahlung) in Übereinstimmung mit den Absätzen 116 – 117 unter Berücksichtigung der Ausnahme bestimmt werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/