+8.2 Bestimmung der Höhe des Eigenkapitals
---+116. Zur Bestimmung der Höhe des Eigenkapitals sollten die zuständigen Behörden: (a) die Risiken …
---+117. Wenn die zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde auf konsolidierter Ebene ist, sollte sie die …
---+118. Beantragt ein Antragsteller, der einer Bankengruppe angehört, Ausnahmen von den …
---+119. Wenn die zuständige Behörde in Ausübung ihres Ermessens der Auffassung ist, eine strenge und …
---+120. Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Ausnahme von den Eigenkapitalanforderungen …
|
8.2 Bestimmung der Höhe des Eigenkapitals
8.2 Bestimmung der Höhe des Eigenkapitals
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
116. Zur Bestimmung der Höhe des Eigenkapitals sollten die zuständigen Behörden: (a) die Risiken …
|
Zur Bestimmung der Höhe des Eigenkapitals sollten die zuständigen Behörden: - (a) die Risiken (und die damit verbundenen RWA) auf der Grundlage des gemäß Abschnitt 7.2.6 überprüften Geschäftsplans angemessen identifizieren und die Eigenmittelanforderungen (risikobasiert und verschuldungsbasiert) für mindestens drei Jahre schätzen (d. h. die Eigenmittel, die zur Abdeckung der vollständigen Einhaltung der Aufsichtsanforderungen während und am Ende der ersten drei Jahre unter Berücksichtigung der erwarteten kumulierten Verluste für diesen Zeithorizont erforderlich sind);
- (b) zum Anfangskapital die erwarteten kumulierten Verluste für die ersten drei Jahre addieren;
- (c) den höheren Wert von (a) oder (b) auswählen20 .
Die zuständigen Behörden sollten sich vergewissern, dass die Schätzung der Eigenmittelanforderungen gemäß Buchstabe a dieses Absatzes21 der höhere22 Betrag ist, der sich aus dem Basisszenario oder dem schweren, aber plausiblen Stressszenario23 des gemäß Abschnitt 7.2.6 überarbeiteten Geschäftsplans ergibt. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass der so ermittelte höhere Betrag die Grundlage für die Berechnung des Eigenkapitals bildet, über das das antragstellende Kreditinstitut zum Zeitpunkt der Zulassung gemäß den weiteren Angaben in Abschnitt 8.3 voraussichtlich verfügen wird. Der vor Aufnahme der Tätigkeit einzuzahlende Teil des Kapitals bei Zulassung bestimmt sich nach Absatz 123.
20 Die im Anhang aufgeführten Abbildungen 1, 2 und 3 veranschaulichen die folgenden Fälle: a) Abbildung 1 zeigt ein Beispiel für den Fall, dass die Eigenmittelanforderungen höher sind als das Anfangskapital und die kumulierten jährlichen Verluste; b) Abbildung 2 zeigt ein Beispiel für den Fall, dass das Anfangskapital plus die kumulierten jährlichen Verluste höher sind als die geschätzten Eigenmittelanforderungen; c) Abbildung 3 zeigt ein Beispiel für eine Änderung des höheren Betrags von Anfangskapital und Verlusten und Eigenmittelanforderungen im Laufe der drei Jahre, die für die Bestimmung des Eigenkapitals bei der Zulassung herangezogen werden. 21 Und die damit verbundenen erwarteten kumulierten Verluste, die zur Bestimmung des Betrags nach Buchstabe 116(b) dieses Absatzes verwendet wurden. 22 In einigen Fällen kann eher das Basisszenario des Geschäftsplans als das adverse Szenario (beide gegebenenfalls von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß hinterfragt) zur Festlegung höherer Eigenmittelanforderungen (z. B. aufgrund eines stärkeren Geschäftswachstums) und infolgedessen zu höheren Eigenkapitalanforderungen insgesamt (einschließlich der Berechnung der erwarteten Verluste im Laufe der drei Jahre des Planungshorizonts) führen. In diesem Fall würden die höchsten geschätzten Eigenmittelanforderungen innerhalb des ersten Dreijahreshorizonts und die kumulierten Verluste für die ersten drei Jahre gemäß dem Basisszenario die erforderliche Eigenkapitalmenge bestimmen. 23 Die Berücksichtigung der im Stressszenario prognostizierten Verluste sollte darauf abzielen, eine angemessene Widerstandsfähigkeit des Kreditinstituts in der Anfangsphase der Tätigkeit sicherzustellen, auch aufgrund der Tatsache, dass die Eigenkapitalanforderung der Säule 2 noch nicht ermittelt wurde.
|
|
117. Wenn die zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde auf konsolidierter Ebene ist, sollte sie die …
|
Wenn die zuständige Behörde die Aufsichtsbehörde auf konsolidierter Ebene ist, sollte sie die erwarteten Auswirkungen – basierend auf dem gemäß Abschnitt 7.2.6 überprüften Geschäftsplan – des neu zugelassenen Kreditinstituts auf die Eigenkapitalanforderungen auf konsolidierter Ebene bewerten. Zu diesem Zweck sollte sich die zuständige Behörde auf die Analyse des gemäß Absatz 33 bewerteten Konsolidierungskreises stützen. Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten
|
|
118. Beantragt ein Antragsteller, der einer Bankengruppe angehört, Ausnahmen von den …
|
Beantragt ein Antragsteller, der einer Bankengruppe angehört, Ausnahmen von den Eigenkapitalanforderungen gemäß Artikel 7 oder Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, können die zuständigen Behörden im Rahmen ihres Ermessens gemäß den vorgenannten Bestimmungen prüfen, ob der Antragsteller für den Antrag auf Ausnahme in Frage kommt, und zwar streng und gewissenhaft unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Zulassungsantrags.
|
|
119. Wenn die zuständige Behörde in Ausübung ihres Ermessens der Auffassung ist, eine strenge und …
|
Wenn die zuständige Behörde in Ausübung ihres Ermessens der Auffassung ist, eine strenge und gewissenhafte Prüfung vornehmen zu können, und feststellt, dass die maßgeblichen Bedingungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind und die Ausnahme gewährt werden kann, und eine solche Ausnahme zum Zeitpunkt der Zulassung gewährt wird, sollte das Eigenkapital bei Zulassung (und die damit verbundene Zahlung) in Übereinstimmung mit den Absätzen 116 – 117 unter Berücksichtigung der Ausnahme bestimmt werden.
|
|
120. Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Ausnahme von den Eigenkapitalanforderungen …
|
Ist die zuständige Behörde der Auffassung, dass die Ausnahme von den Eigenkapitalanforderungen zum Zeitpunkt der Zulassung nicht gewährt werden kann, sollte die Eigenkapitalhöhe von der zuständigen Behörde gemäß der in den Absätzen 116 – 117 festgelegten Methode bestimmt werden. In bestimmten Fällen, in denen die zuständige Behörde der Auffassung ist, dass die Ausnahme zum Zeitpunkt der Zulassung nicht gewährt werden kann, es jedoch vertretbare Gründe für die Annahme gibt, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt gewährt werden könnte, kann die zuständige Behörde Maßnahmen ergreifen, um die Auswirkungen der Eigenkapitalhöhe bei der Zulassung abzumildern.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|