+121. Die zuständige Behörde sollte die Angemessenheit des gemäß Abschnitt 8.2 bestimmten Kapitals …

121. Die zuständige Behörde sollte die Angemessenheit des gemäß Abschnitt 8.2 bestimmten Kapitals …

Die zuständige Behörde sollte die Angemessenheit des gemäß Abschnitt 8.2 bestimmten Kapitals entsprechend der gemäß den einschlägigen Bestimmungen in Titel I Teil 2 und Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geforderten Qualität überprüfen. Insbesondere umfasst gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU das Anfangskapital „nur einen oder mehrere der in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bestandteile“.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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