+121. Die zuständige Behörde sollte die Angemessenheit des gemäß Abschnitt 8.2 bestimmten Kapitals …
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121. Die zuständige Behörde sollte die Angemessenheit des gemäß Abschnitt 8.2 bestimmten Kapitals …
Die zuständige Behörde sollte die Angemessenheit des gemäß Abschnitt 8.2 bestimmten Kapitals entsprechend der gemäß den einschlägigen Bestimmungen in Titel I Teil 2 und Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geforderten Qualität überprüfen. Insbesondere umfasst gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU das Anfangskapital „nur einen oder mehrere der in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bestandteile“.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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