+8.3 Qualität, Zahlung und Verfügbarkeit von Kapital
---+121. Die zuständige Behörde sollte die Angemessenheit des gemäß Abschnitt 8.2 bestimmten Kapitals …
---+122. Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob das Kapital des Kreditinstituts von den …
---+123. Der vor Erteilung der Zulassung vollständig einzuzahlende Teil des Kapitals ist der höhere der …
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8.3 Qualität, Zahlung und Verfügbarkeit von Kapital
8.3 Qualität, Zahlung und Verfügbarkeit von Kapital
1. Übersicht
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Regulierung |
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121. Die zuständige Behörde sollte die Angemessenheit des gemäß Abschnitt 8.2 bestimmten Kapitals …
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Die zuständige Behörde sollte die Angemessenheit des gemäß Abschnitt 8.2 bestimmten Kapitals entsprechend der gemäß den einschlägigen Bestimmungen in Titel I Teil 2 und Teil 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geforderten Qualität überprüfen. Insbesondere umfasst gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU das Anfangskapital „nur einen oder mehrere der in Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bestandteile“.
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122. Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob das Kapital des Kreditinstituts von den …
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Die zuständigen Behörden sollten überprüfen, ob das Kapital des Kreditinstituts von den Vermögenswerten des Eigentümers getrennt ist und vollständig, sofort und uneingeschränkt zur alleinigen Verwendung durch das Kreditinstitut zur Verfügung steht.
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123. Der vor Erteilung der Zulassung vollständig einzuzahlende Teil des Kapitals ist der höhere der …
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Der vor Erteilung der Zulassung vollständig einzuzahlende Teil des Kapitals ist der höhere der folgenden Beträge: - a) der gemäß Abschnitt 8.2 ermittelte Teil des Kapitals, der zur vollständigen Deckung des ersten Tätigkeitsjahres erforderlich ist (d. h die Eigenmittel, die zur vollständigen Erfüllung der Aufsichtsanforderungen während und am Ende der ersten zwölf Monate erforderlich sind, unter Berücksichtigung der erwarteten Verluste für diesen Zeithorizont); oder
- b) das Anfangskapital zuzüglich der Verluste des ersten Jahres. Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten
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124. Die zuständigen Behörden sollten durch geeignete Nachweise überprüfen und kontrollieren, ob …
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Die zuständigen Behörden sollten durch geeignete Nachweise überprüfen und kontrollieren, ob der gemäß den vorstehenden Buchstaben a oder b vollständig eingezahlte Teil des Kapitals tatsächlich vollständig eingezahlt, legitimen Ursprungs und vor der Erteilung der Zulassung in den Rechnungsunterlagen des Unternehmens verbucht ist. Zur Bewertung der legitimen Herkunft der Mittel24 sollten die zuständigen Behörden die in den Absätzen 14.5 und 14.6 der Gemeinsamen Leitlinien zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs von qualifizierten Beteiligungen25 der ESA dargelegten Kriterien in Bezug auf die Tätigkeit, die die Mittel hervorgebracht hat, und die Wege, durch die sie transferiert wurden, unter Berücksichtigung dessen, ob sie ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung begründen können, anwenden.
24 „Herkunft der Mittel“ bezeichnet die Herkunft der im Rahmen einer Geschäftsbeziehung oder einer gelegentlichen Transaktion verwendeten Gelder. Diese Begriffsbestimmung umfasst sowohl die Tätigkeit, aus der die eingesetzten Mittel stammen, z. B. das Gehalt eines Kunden und die Werkzeuge, mit deren Hilfe die Kundengelder transferiert wurden. Die Mittel könnten auch aus einer „Quelle des Vermögens“ stammen, d. h. aus der Herkunft des Gesamtvermögens des Kunden, beispielsweise aus Erbschaften oder Ersparnissen, siehe Ziffer 12, Buchstaben n und o der EBA-Leitlinien zu den Risikofaktoren für Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, EBA/GL/2021/02 vom 1. März 2021, abrufbar unter https://www.eba.europa.eu/regulation-and-policy/anti-money-laundering-and-e-money/revised-guidelines-on-ml-tf-risk-factors 25 JC/GL/2016/01 vom 20. Dezember 2016 zur aufsichtsrechtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen im Finanzsektor, abrufbar unter: https://eba.europa.eu/regulation-and-policy/other-topics/joint-guidelines-for-the-prudential-assessment-of-acquisitions-of-qualifying-holdings
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125. Unbeschadet des Vorstehenden sollten in den Rechtsordnungen, in denen der in Buchstabe a) oder …
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Unbeschadet des Vorstehenden sollten in den Rechtsordnungen, in denen der in Buchstabe a) oder b) in Absatz 123 angegebene Teil des Kapitals vor Aufnahme der Tätigkeit als Kreditinstitut und nicht vor Erteilung der Zulassung einzuzahlen ist, die zuständigen Behörden für die Erteilung der Zulassung, den vom Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 der RTS in Bezug auf Informationen für die Zulassung26 vorgelegten Plan und die Umsetzungsfrist sorgfältig prüfen, um sicherzustellen, dass ein solcher Kapitalbetrag vor Aufnahme der Tätigkeiten als Kreditinstitut vollständig eingezahlt wird und von legitimer Herkunft ist. Die zuständige Behörde sollte in die Zulassung eine ausdrückliche Bedingung aufnehmen, die die Wirksamkeit der Zulassung mindestens bis zur tatsächlichen Zahlung der darin ausgewiesenen Teile des Kapitals aussetzt.
26 „Ist das Anfangskapital zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags bei der zuständigen Behörde noch nicht vollständig eingezahlt, enthält der Antrag den vorgesehenen Plan und die Umsetzungsfrist, um sicherzustellen, dass das Anfangskapital vor der Zulassung zur Aufnahme der Tätigkeit als Kreditinstitut vollständig eingezahlt wird“.
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126. Die zuständigen Behörden sollten sich vergewissern, dass das antragstellende Kreditinstitut …
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Die zuständigen Behörden sollten sich vergewissern, dass das antragstellende Kreditinstitut über einen Kapitalumsetzungsplan verfügt, der sich auf den gemäß Abschnitt 8.2 ermittelten ausstehenden Kapitalbetrag bezieht, der zum Zeitpunkt der Zulassung gemäß den Absätzen 123 und 124 noch nicht eingezahlt wurde und der für die Deckung der Tätigkeiten des zweiten und dritten Jahres bestimmt ist. In einem solchen Kapitalumsetzungsplan sollten die Art der Finanzierungsquellen und der Zeitplan der Kapitalzuführungen angegeben werden, um ein potenzielles Verfehlen der Geschäftsziele und potenziell anfallende Verluste, die die Einhaltung der Mindestkapitalanforderungen durch das Kreditinstitut beeinträchtigen, zu vermeiden. Die Art der Finanzierungsquellen – wie private Finanzmittel der Anteilsinhaber, auf den Finanzmärkten ausgegebene oder auszugebende Finanzinstrumente sowie alle Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten Vereinbarungen und Verträge, die in Bezug auf Eigenmittel abgeschlossen wurden – sollte sorgfältig geprüft werden, um sicherzustellen, dass sie rechtmäßiger Herkunft sind und, entsprechend ihren Vertragsbedingungen, umgehend verfügbar sind. Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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