+134. Die Leitlinien sollen sämtliche vorhandenen Unternehmensführungsstrukturen einschließen, ohne …
|
134. Die Leitlinien sollen sämtliche vorhandenen Unternehmensführungsstrukturen einschließen, ohne …
Die Leitlinien sollen sämtliche vorhandenen Unternehmensführungsstrukturen einschließen, ohne jedoch eine bestimmte Struktur zu bevorzugen. Sie greifen nicht in die allgemeine Zuordnung der Befugnisse nach dem nationalen Gesellschaftsrecht ein. Demgemäß sollten sie ungeachtet der in den Mitgliedstaaten zugrunde liegenden Unternehmensführungsstruktur (monistisches und/oder dualistisches Gesellschaftsmodell und/oder eine andere Struktur) angewandt werden. Das Leitungsorgan nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Ziffern 7 und 8 der Richtlinie 2013/36/EU ist so zu verstehen, dass es (geschäftsführende) Leitungs- und (nicht geschäftsführende) Aufsichtsfunktionen ausübt33 .
33 Absatz 8 der EBA- Leitlinien zur internen Governance . Siehe ferner Erwägungsgrund 56 der Richtlinie 2013/36/EU.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|