+9.2 Leitungsorgan
---+134. Die Leitlinien sollen sämtliche vorhandenen Unternehmensführungsstrukturen einschließen, ohne …
---+135. Die zuständigen Behörden sollten den Antrag prüfen, insbesondere die Satzung oder andere …
---+136. In Übereinstimmung mit Artikel 46 Absatz 4 der Richtlinie 2015/849 (AMLD) sollten die …
---+137. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die zuständigen …
---+138. Gegebenenfalls sollten die zuständigen Behörden auch die Inhaber von Schlüsselfunktionen gemäß …
---+139. Eine solche Eignungsbewertung sollte in Übereinstimmung mit den EBA- und ESMA- Leitlinien zur …

9.2 Leitungsorgan

9.2.1 Leitungsorgan in Leitungsfunktion und Leitungsorgan in Aufsichtsfunktion

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
134. Die Leitlinien sollen sämtliche vorhandenen Unternehmensführungsstrukturen einschließen, ohne …

Die Leitlinien sollen sämtliche vorhandenen Unternehmensführungsstrukturen einschließen, ohne jedoch eine bestimmte Struktur zu bevorzugen. Sie greifen nicht in die allgemeine Zuordnung der Befugnisse nach dem nationalen Gesellschaftsrecht ein. Demgemäß sollten sie ungeachtet der in den Mitgliedstaaten zugrunde liegenden Unternehmensführungsstruktur (monistisches und/oder dualistisches Gesellschaftsmodell und/oder eine andere Struktur) angewandt werden. Das Leitungsorgan nach der Definition in Artikel 3 Absatz 1 Ziffern 7 und 8 der Richtlinie 2013/36/EU ist so zu verstehen, dass es (geschäftsführende) Leitungs- und (nicht geschäftsführende) Aufsichtsfunktionen ausübt33 .


33 Absatz 8 der EBA- Leitlinien zur internen Governance . Siehe ferner Erwägungsgrund 56 der Richtlinie 2013/36/EU.

135. Die zuständigen Behörden sollten den Antrag prüfen, insbesondere die Satzung oder andere …

Die zuständigen Behörden sollten den Antrag prüfen, insbesondere die Satzung oder andere gleichwertige Gründungsunterlagen34 und die Aufgabenbeschreibung des Leitungsorgans35 , und sich vergewissern, dass die Unterlagen die Aufgaben und Zuständigkeiten des Leitungsorgans angemessen abdecken, wobei zwischen den Aufgaben der Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten

(geschäftsführenden) Leitungsfunktion und der (nicht geschäftsführenden) Aufsichtsfunktion unterschieden wird. Dementsprechend sollten die zuständigen Behörden insbesondere:

  • (a) prüfen, dass das Leitungsorgan die endgültige und gesamte Verantwortung für das Institut trägt und die Governance-Regelungen innerhalb des Instituts definiert, überwacht und für ihre Umsetzung innerhalb des Instituts verantwortlich ist, um die wirksame und umsichtige Führung des Instituts zu gewährleisten36 ;
  • (b) sich vergewissern, dass die dem Leitungsorgan37 übertragenen Zuständigkeiten die Festlegung, Genehmigung und Überwachung der Umsetzung umfassen von: a) der allgemeinen Geschäftsstrategie und der wichtigsten Grundsätze des Kreditinstituts; b) die Gesamtrisikostrategie, einschließlich der Risikobereitschaft des Kreditinstituts, seines Risikomanagementsystems und der Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Leitungsorgan den Risikothemen und der Wahrnehmung seiner Funktion ausreichend Zeit widmet; c) einen angemessenen und wirksamen internen Governance- und internen Kontrollrahmen, der eine klare Organisationsstruktur und gut funktionierende unabhängige interne Risikomanagement-, Compliance- und Revisionsfunktionen umfasst, die über ausreichende Befugnisse, Format und Ressourcen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen; d) einen angemessenen und wirksamen internen Governance- und internen Kontrollrahmen, um die Einhaltung der geltenden Anforderungen zu gewährleisten, auch im Zusammenhang mit der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung; e) die Beträge, Arten und Verteilung sowohl des internen Kapitals als auch des regulatorischen Kapitals, um die Risiken des Instituts angemessen abzudecken;
  • f) Ziele für das Liquiditätsmanagement des Instituts; g) eine Vergütungspolitik wie in den Absätzen 170 und 171 beschrieben; h) Vorkehrungen zur individuellen und kollektiven Eignung, Zusammensetzung, Wirksamkeit und Nachfolgeplanung des Leitungsorgans; i) ein Auswahl- und Eignungsbewertungsverfahren für Inhaber von Schlüsselfunktionen38 ;
  • j) Vorkehrungen zur Gewährleistung der internen Arbeitsweise jedes Ausschusses des Leitungsorgans, sofern eingerichtet39 ; k) eine Risikokultur, die das Risikobewusstsein und das Risikoverhalten des Instituts berücksichtigt; l) eine Unternehmenskultur und Werte, die ein verantwortungsvolles und ethisches Verhalten fördern, einschließlich eines Verhaltenskodex oder eines ähnlichen Instruments; m) eine Richtlinie zu Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten

Interessenkonflikten auf institutioneller und personeller Ebene; und n) Vorkehrungen zur Gewährleistung der Integrität der Systeme zur Rechnungslegung und Finanzberichterstattung einschließlich Finanz- und Betriebskontrollen und der Einhaltung der Gesetze und maßgeblichen Standards;

  • (c) überzeugt sein, dass der Antrag vorsieht, dass bei der Festlegung, Genehmigung und Überwachung der Durchführung der in vorstehendem Buchstabe b genannten Aufgaben das Leitungsorgan darauf abzielen sollte, ein tragfähiges Geschäftsmodell zu gewährleisten, das alle Risiken, einschließlich Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken berücksichtigt;
  • (d) sich vergewissern, dass die einschlägigen Antragsunterlagen Vorkehrungen vorsehen, die sicherstellen sollen, dass die individuellen und kollektiven Eignungsprüfungen des Leitungsorgans wirksam durchgeführt werden, dass die Rollen und Verantwortlichkeiten des Vorsitzes klar definiert sind, dass die Zusammensetzung und Nachfolgeplanung des Leitungsorgans angemessen sind und dass das Leitungsorgan seine Aufgaben in Übereinstimmung mit den EBA- Leitlinien zur internen Governance und den EBA-Leitlinien zur Bewertung der Eignung wirksam ausführt;
  • (e) prüfen, dass das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion mit Umsetzung der vom Leitungsorgan festgelegten Strategien betraut sein wird und die Umsetzung und Eignung dieser Strategien regelmäßig mit dem Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion erörtert wird. Das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion sollte auch befugt sein, vorgelegte Vorschläge, Erklärungen und Informationen bei seiner Ermessensausübung und Entscheidungsfindung in Bezug auf die Strategie des Instituts kritisch zu hinterfragen und zu überprüfen40 ;
  • (f) unbeschadet der nach dem anwendbaren nationalen Gesellschaftsrecht zugewiesenen Zuständigkeiten sich vergewissern, dass die Aufgaben des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion Folgendes umfassen sollten41 : a) Beaufsichtigung und Überwachung der Entscheidungsfindung und der Maßnahmen des Leitungsorgans und wirksame Aufsicht über das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion, einschließlich der Überwachung und Prüfung seiner individuellen und kollektiven Leistung und der Umsetzung der Strategie und Ziele des Instituts; b) Gewährleistung und regelmäßige Bewertung der Wirksamkeit des internen Governance-Rahmens des Kreditinstituts und Ergreifen geeigneter Schritte, um festgestellte Mängel zu beheben; c) Beaufsichtigung und Überwachung, ob die strategischen Ziele, die Organisationsstruktur und die Risikostrategie des Kreditinstituts einschließlich seiner Risikobereitschaft und des Risikomanagementsystems sowie anderer Richtlinien (z. B. Vergütungspolitik) und des Offenlegungsrahmens konsequent umgesetzt werden; d) Überwachung, ob die Risikokultur des Kreditinstituts konsequent umgesetzt wird; e) Beaufsichtigung der Umsetzung und Aufrechterhaltung eines Verhaltenskodex oder ähnlicher wirksamer Richtlinien, um tatsächliche und potenzielle Interessenkonflikte zu erkennen, zu bewältigen und zu mindern; f) Beaufsichtigung der Integrität der Leitlinien für die Erteilung der Zulassung von Kreditinstituten

Finanzinformationen und der Berichterstattung sowie des internen Kontrollrahmens, einschließlich eines wirksamen und soliden Risikomanagementrahmens; g) Sicherstellung, dass die Leiter der internen Kontrollfunktionen unabhängig handeln können und unabhängig von ihrer Berichtspflicht an andere interne Organe, Geschäftsbereiche oder Einheiten direkt Bedenken äußern und das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion warnen können, falls erforderlich, wenn widrige Risikoentwicklungen das Institut betreffen oder betreffen können; und h) Überwachung der Umsetzung des internen Revisionsplans nach vorheriger Beteiligung der Risiko- und Prüfungsausschüsse, sofern solche Ausschüsse eingerichtet sind;

  • (g) überprüfen, ob die einschlägigen Antragsunterlagen zu den einzurichtenden Ausschüssen deren Zusammenführung, Zusammensetzung, Rolle und Aufteilung der Pflichten und Aufgaben zwischen den Fachausschüssen des Leitungsorgans gemäß den einschlägigen Bestimmungen der EBA-Leitlinien zur internen Governance enthalten.

34 Eingereicht gemäß den RTS in Bezug auf Informationen für die Zulassung.

35 Eingereicht gemäß den RTS in Bezug auf Informationen für die Zulassung.

36 Absatz 19 der EBA-Leitlinien zur internen Governance.

37 Siehe Absatz 22 der EBA-Leitlinien zur internen Governance.

38 Gemäß Definition der EBA- Leitlinien zur internen Governance bezeichnet der Ausdruck „Inhaber von Schlüsselfunktionen“ „Personen, die erheblichen Einfluss auf die Ausrichtung des Instituts haben, aber keine Mitglieder des Leitungsorgans und kein CEO sind. Zu ihnen zählen die Leiter der internen Kontrollfunktionen und der Finanzvorstand, sofern diese nicht Mitglieder des Leitungsorgans sind, sowie weitere Inhaber von Schlüsselfunktionen, die auf Grundlage eines risikobasierten Ansatzes von den Instituten als solche ermittelt werden. Zu sonstigen Inhabern einer Schlüsselfunktion können Leiter von wichtigen Geschäftszweigen, Niederlassungen im Europäischen Wirtschaftsraum/in der Europäischen Freihandelsassoziation, von Tochtergesellschaften in Drittstaaten und sonstigen internen Funktionen zählen“. Siehe auch Leitlinien der ESMA und der EBA zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen.

39 Gemäß Absatz 22 Buchstabe i der EBA- Leitlinien zur internen Governance sollten solche Vereinbarungen folgende Aspekte angeben: „i. Rolle, Zusammensetzung und Aufgaben der einzelnen Ausschüsse; ii. ein angemessener Informationsfluss, einschließlich der Dokumentation von Empfehlungen und Schlussfolgerungen sowie Berichtswege zwischen den einzelnen Ausschüssen und dem Leitungsorgan, den zuständigen Behörden und sonstigen Parteien“.

40 Siehe Absatz 30 der EBA-Leitlinien zur internen Governance.

41 Siehe Absatz 34 der EBA-Leitlinien zur internen Governance.

136. In Übereinstimmung mit Artikel 46 Absatz 4 der Richtlinie 2015/849 (AMLD) sollten die …

In Übereinstimmung mit Artikel 46 Absatz 4 der Richtlinie 2015/849 (AMLD) sollten die zuständigen Behörden außerdem überprüfen, ob die Antragsunterlagen vorsehen, dass das für die Umsetzung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften verantwortliche Mitglied des Leitungsorgans angegeben wird, das erforderlich ist, um die Anforderungen in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu erfüllen.

9.2.2 Bewertung der Eignung des Leitungsorgans und der Inhaber von Schlüsselfunktionen

137. Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die zuständigen …

Gemäß Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU sollten die zuständigen Behörden die Mitglieder des Leitungsorgans des Kreditinstituts einer Eignungsprüfung unterziehen und die Erteilung der Zulassung verweigern, wenn sie die Anforderungen gemäß Artikel 91 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU nicht erfüllen.

138. Gegebenenfalls sollten die zuständigen Behörden auch die Inhaber von Schlüsselfunktionen gemäß …

Gegebenenfalls sollten die zuständigen Behörden auch die Inhaber von Schlüsselfunktionen gemäß den EBA- Leitlinien zur internen Governance einer Eignungsbewertung unterziehen.

139. Eine solche Eignungsbewertung sollte in Übereinstimmung mit den EBA- und ESMA- Leitlinien zur …

Eine solche Eignungsbewertung sollte in Übereinstimmung mit den EBA- und ESMA- Leitlinien zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen durchgeführt werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/