+Begriffsbestimmungen
---+9. Den in der Richtlinie 2019/2034/EU, der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) 2019/2033 …

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
9. Den in der Richtlinie 2019/2034/EU, der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) 2019/2033 …

Den in der Richtlinie 2019/2034/EU, der Richtlinie 2014/65/EU und der Verordnung (EU) 2019/2033 verwendeten und definierten Begriffen kommt in den vorliegenden Leitlinien dieselbe Bedeutung zu. Für die Zwecke dieser Leitlinien gelten darüber hinaus die folgenden Begriffsbestimmungen: EBA Public

AbfindungenZahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags, das heißt bei befristeten Verträgen Kündigung vor Vertragsende und bei unbefristeten Verträgen vor dem vertraglichen oder gesetzlichen Ruhestand durch eine Wertpapierfirma oder ihre Tochterunternehmen. Instrumente, deren Wert auf dem Börsenkurs beruht und bei
Aktiengebundene Instrumentedenen dieser Börsenkurs als Bezugspunkt gilt, z. B. Wertsteigerungsrechte und Arten von synthetischen Aktien. Person, die Anteile an einer Wertpapierfirma hält, bzw.
Anteilseignerabhängig von der Rechtsform einer Wertpapierfirma andere Eigentümer oder Gesellschafter der Wertpapierfirma. Die Anwendung der Aufsichtsvorschriften gemäß der
Aufsichtliche KonsolidierungArtikel 25 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033. Zeitraum, während dessen die Leistung zur Festlegung der
BemessungszeitraumGewährung einer variablen Vergütung beurteilt und gemessen wird. Variable Vergütungskomponente, die unter der Voraussetzung gewährt wird, dass die Mitarbeiter für einen
Bindungsprämievorab festgelegten Zeitraum in der Wertpapierfirma verbleiben. Höchstbetrag der variablen Vergütung, der im Rahmen des auf Ebene der Wertpapierfirma oder eines Geschäftsbereichs
Bonuspoolder Wertpapierfirma festgelegten Gewährungsverfahrens gewährt werden kann. Zahlungen, die unmittelbar nach dem Bemessungszeitraum
Direktauszahlungengeleistet und nicht zurückbehalten werden. Alle zusätzlichen Vergütungskomponenten, die für weite Kreise der Mitarbeiter oder Mitarbeiter in bestimmten
Elemente, die Teil gewöhnlicher Beschäftigungsverhältnisse sindFunktionen auf der Grundlage vordefinierter Auswahlkriterien erhältlich sind, wie etwa Gesundheitsleistungen, Kinderbetreuungseinrichtungen oder regelmäßige anteilmäßige Altersvorsorgebeiträge zusätzlich zur gesetzlichen Regelung sowie Reisekostenzulagen. Wirkung, mit der der Mitarbeiter der rechtmäßige Eigentümer der gewährten variablen Vergütung wird, unabhängig vom Instrument, das für die Zahlung genutzt
Erdienungwird, und unabhängig davon, ob die Zahlung einer zusätzlichen Sperrfrist oder Rückforderungsvereinbarungen unterliegt. Eine EU-Mutterwertpapierfirma, eine EU-
EU-MutterunternehmenMutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, die die Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage der
EBA Publickonsolidierten Lage gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen muss. Zahlungen oder Leistungen für Mitarbeiter, bei denen die
Feste VergütungBedingungen für ihre Gewährung gemäß Abschnitt 7 erfüllt sind. Differenz zwischen dem durchschnittlichen
Geschlechtsspezifisches LohngefälleBruttostundenverdienst von Männern und Frauen, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Bruttostundenverdiensts von Männern. Gewährung einer variablen Vergütung für einen konkreten
GewährungBemessungszeitraum, unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt, zu dem der gewährte Betrag ausbezahlt wird. Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich gemäß den Kriterien des Artikels 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Delegierten Verordnung der Kommission, die im Rahmen der Ermächtigung im letzten Unterabsatz von Artikel 30 Absatz 4 dieser Richtlinie (technische Regulierungsstandards über identifizierte Mitarbeiter) erlassen wurde, wesentlich auf das Risikoprofil der
Identifizierte MitarbeiterWertpapierfirma oder der Gruppe oder der von ihnen verwalteten Vermögenswerte auswirkt, sowie diejenigen Mitarbeiter, die aufgrund von gegebenenfalls zusätzlichen von der Wertpapierfirma festgelegten Kriterien, welche für eine vollständige Identifizierung der Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt, notwendig sind, identifiziert wurden. Finanzinstrumente, sonstige Verträge oder Vehikel, die unter
Instrumenteeine der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Kategorien fallen. Ein Institut oder eine Wertpapierfirma, die sich an die Aufsichtsanforderungen auf Grundlage der konsolidierten Lage gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU)
Konsolidierendes InstitutNr. 575/2013 und Artikel 109 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 halten muss. Eine Bezugnahme auf den Begriff „konsolidierendes Institut“ schließt das EU-Mutterunternehmen ein. Vereinbarung, nach der die Wertpapierfirma den Wert aller oder eines Teils der zurückbehaltenen variablen Vergütung
Malusauf der Grundlage von Ex-post-Risikoanpassungen vor der Erdienung verringern kann. Alle Mitarbeiter einer Wertpapierfirma und ihrer Tochterunternehmen auf konsolidierter Basis sowie alle
MitarbeiterMitglieder ihrer jeweiligen Leitungsorgane in ihrer Leitungsfunktion und in ihrer Aufsichtsfunktion.
Nicht revolvierender mehrjähriger BemessungszeitraumMehrjähriger Bemessungszeitraum, der sich nicht mit anderen mehrjährigen Bemessungszeiträumen überschneidet.
EBA PublicVereinbarung, nach der der Mitarbeiter das Eigentum an einem Betrag einer variablen Vergütung, der in der
Rückforderung (Clawback)Vergangenheit gezahlt wurde oder der bereits bezogen wurde, unter bestimmten Bedingungen an die Wertpapierfirma zurückgeben muss. Zeitraum nach der Erdienung von Instrumenten, die als variable Vergütung gewährt wurden, in dem diese nicht
Sperrfristverkauft bzw. in dem nicht auf diese zugegriffen werden kann.
Unterrepräsentiertes Geschlecht Variable VergütungDas weniger vertretene männliche oder weibliche Geschlecht. Alle Vergütungskomponenten, die nicht fest sind. Alle Formen von fester und variabler Vergütung einschließlich Zahlungen sowie monetärer und nicht monetärer Leistungen, die den Mitarbeitern von oder im Namen von Wertpapierfirmen im Austausch für berufliche Dienstleistungen der Mitarbeiter direkt gewährt werden,
Vergütung„Carried interest“-Zahlungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU2 sowie weiterer Zahlungen im Wege von Methoden und Vehikeln, die, sofern sie nicht als Vergütung eingestuft würden, zu einer Umgehung3 der Vergütungsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/2034 führen würden. Zeitraum zwischen der Gewährung und der Erdienung der
Zurückbehaltungszeitraumvariablen Vergütung, in dem der Mitarbeiter nicht der rechtliche Eigentümer der gewährten Vergütung ist.

2 Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 (AIFMD).

3 Weitere Informationen bezüglich einer Umgehung finden sich in Abschnitt 10.2 der vorliegenden Leitlinien.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/