| Abfindungen | Zahlungen im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung eines Vertrags, das heißt bei befristeten Verträgen Kündigung vor Vertragsende und bei unbefristeten Verträgen vor dem vertraglichen oder gesetzlichen Ruhestand durch eine Wertpapierfirma oder ihre Tochterunternehmen. Instrumente, deren Wert auf dem Börsenkurs beruht und bei |
| Aktiengebundene Instrumente | denen dieser Börsenkurs als Bezugspunkt gilt, z. B. Wertsteigerungsrechte und Arten von synthetischen Aktien. Person, die Anteile an einer Wertpapierfirma hält, bzw. |
| Anteilseigner | abhängig von der Rechtsform einer Wertpapierfirma andere Eigentümer oder Gesellschafter der Wertpapierfirma. Die Anwendung der Aufsichtsvorschriften gemäß der |
| Aufsichtliche Konsolidierung | Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033. Zeitraum, während dessen die Leistung zur Festlegung der |
| Bemessungszeitraum | Gewährung einer variablen Vergütung beurteilt und gemessen wird. Variable Vergütungskomponente, die unter der Voraussetzung gewährt wird, dass die Mitarbeiter für einen |
| Bindungsprämie | vorab festgelegten Zeitraum in der Wertpapierfirma verbleiben. Höchstbetrag der variablen Vergütung, der im Rahmen des auf Ebene der Wertpapierfirma oder eines Geschäftsbereichs |
| Bonuspool | der Wertpapierfirma festgelegten Gewährungsverfahrens gewährt werden kann. Zahlungen, die unmittelbar nach dem Bemessungszeitraum |
| Direktauszahlungen | geleistet und nicht zurückbehalten werden. Alle zusätzlichen Vergütungskomponenten, die für weite Kreise der Mitarbeiter oder Mitarbeiter in bestimmten |
| Elemente, die Teil gewöhnlicher Beschäftigungsverhältnisse sind | Funktionen auf der Grundlage vordefinierter Auswahlkriterien erhältlich sind, wie etwa Gesundheitsleistungen, Kinderbetreuungseinrichtungen oder regelmäßige anteilmäßige Altersvorsorgebeiträge zusätzlich zur gesetzlichen Regelung sowie Reisekostenzulagen. Wirkung, mit der der Mitarbeiter der rechtmäßige Eigentümer der gewährten variablen Vergütung wird, unabhängig vom Instrument, das für die Zahlung genutzt |
| Erdienung | wird, und unabhängig davon, ob die Zahlung einer zusätzlichen Sperrfrist oder Rückforderungsvereinbarungen unterliegt. Eine EU-Mutterwertpapierfirma, eine EU- |
| EU-Mutterunternehmen | Mutterinvestmentholdinggesellschaft oder eine gemischte EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft, die die Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage der |
| EBA Public | konsolidierten Lage gemäß Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 erfüllen muss. Zahlungen oder Leistungen für Mitarbeiter, bei denen die |
| Feste Vergütung | Bedingungen für ihre Gewährung gemäß Abschnitt 7 erfüllt sind. Differenz zwischen dem durchschnittlichen |
| Geschlechtsspezifisches Lohngefälle | Bruttostundenverdienst von Männern und Frauen, ausgedrückt als Prozentsatz des durchschnittlichen Bruttostundenverdiensts von Männern. Gewährung einer variablen Vergütung für einen konkreten |
| Gewährung | Bemessungszeitraum, unabhängig vom tatsächlichen Zeitpunkt, zu dem der gewährte Betrag ausbezahlt wird. Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich gemäß den Kriterien des Artikels 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und der Delegierten Verordnung der Kommission, die im Rahmen der Ermächtigung im letzten Unterabsatz von Artikel 30 Absatz 4 dieser Richtlinie (technische Regulierungsstandards über identifizierte Mitarbeiter) erlassen wurde, wesentlich auf das Risikoprofil der |
| Identifizierte Mitarbeiter | Wertpapierfirma oder der Gruppe oder der von ihnen verwalteten Vermögenswerte auswirkt, sowie diejenigen Mitarbeiter, die aufgrund von gegebenenfalls zusätzlichen von der Wertpapierfirma festgelegten Kriterien, welche für eine vollständige Identifizierung der Mitarbeiter, deren berufliche Tätigkeit sich wesentlich auf das Risikoprofil auswirkt, notwendig sind, identifiziert wurden. Finanzinstrumente, sonstige Verträge oder Vehikel, die unter |
| Instrumente | eine der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie (EU) 2019/2034 genannten Kategorien fallen. Ein Institut oder eine Wertpapierfirma, die sich an die Aufsichtsanforderungen auf Grundlage der konsolidierten Lage gemäß Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) |
| Konsolidierendes Institut | Nr. 575/2013 und Artikel 109 der Richtlinie 2013/36/EU oder Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/2033 halten muss. Eine Bezugnahme auf den Begriff „konsolidierendes Institut“ schließt das EU-Mutterunternehmen ein. Vereinbarung, nach der die Wertpapierfirma den Wert aller oder eines Teils der zurückbehaltenen variablen Vergütung |
| Malus | auf der Grundlage von Ex-post-Risikoanpassungen vor der Erdienung verringern kann. Alle Mitarbeiter einer Wertpapierfirma und ihrer Tochterunternehmen auf konsolidierter Basis sowie alle |
| Mitarbeiter | Mitglieder ihrer jeweiligen Leitungsorgane in ihrer Leitungsfunktion und in ihrer Aufsichtsfunktion. |
| Nicht revolvierender mehrjähriger Bemessungszeitraum | Mehrjähriger Bemessungszeitraum, der sich nicht mit anderen mehrjährigen Bemessungszeiträumen überschneidet. |
| EBA Public | Vereinbarung, nach der der Mitarbeiter das Eigentum an einem Betrag einer variablen Vergütung, der in der |
| Rückforderung (Clawback) | Vergangenheit gezahlt wurde oder der bereits bezogen wurde, unter bestimmten Bedingungen an die Wertpapierfirma zurückgeben muss. Zeitraum nach der Erdienung von Instrumenten, die als variable Vergütung gewährt wurden, in dem diese nicht |
| Sperrfrist | verkauft bzw. in dem nicht auf diese zugegriffen werden kann. |
| Unterrepräsentiertes Geschlecht Variable Vergütung | Das weniger vertretene männliche oder weibliche Geschlecht. Alle Vergütungskomponenten, die nicht fest sind. Alle Formen von fester und variabler Vergütung einschließlich Zahlungen sowie monetärer und nicht monetärer Leistungen, die den Mitarbeitern von oder im Namen von Wertpapierfirmen im Austausch für berufliche Dienstleistungen der Mitarbeiter direkt gewährt werden, |
| Vergütung | „Carried interest“-Zahlungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2011/61/EU2 sowie weiterer Zahlungen im Wege von Methoden und Vehikeln, die, sofern sie nicht als Vergütung eingestuft würden, zu einer Umgehung3 der Vergütungsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/2034 führen würden. Zeitraum zwischen der Gewährung und der Erdienung der |
| Zurückbehaltungszeitraum | variablen Vergütung, in dem der Mitarbeiter nicht der rechtliche Eigentümer der gewährten Vergütung ist. |