+47. Sofern im nationalen Recht nicht etwas anderes vorgesehen ist, muss eine Wertpapierfirma, deren …
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47. Sofern im nationalen Recht nicht etwas anderes vorgesehen ist, muss eine Wertpapierfirma, deren …
Sofern im nationalen Recht nicht etwas anderes vorgesehen ist, muss eine Wertpapierfirma, deren bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt mehr als 100 Mio. EUR wert waren, einen Vergütungsausschuss einrichten, der das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion berät und die von diesem Organ zu treffenden Entscheidungen vorbereitet.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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