+50. In Einklang mit Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 setzt sich der …

50. In Einklang mit Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 setzt sich der …

In Einklang mit Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 setzt sich der Vergütungsausschuss aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammen, die keine Geschäftsführungsaufgaben wahrnehmen, sowie gegebenenfalls Arbeitnehmervertreter. Nur diese Mitarbeiter gelten als Mitglieder des Vergütungsausschusses, selbst wenn andere Mitarbeiter an seinen Sitzungen teilnehmen. Der Vergütungsausschuss muss nach Geschlechtern ausgewogen zusammengesetzt sein.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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