+90. Ermächtigt das nationale Recht die zuständigen Behörden, die Schwellenwerte nach Artikel 32 …

90. Ermächtigt das nationale Recht die zuständigen Behörden, die Schwellenwerte nach Artikel 32 …

Ermächtigt das nationale Recht die zuständigen Behörden, die Schwellenwerte nach Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 für einzelne Wertpapierfirmen festzulegen, sollten die zuständigen Behörden beim Herabsetzen oder Anheben der Schwellenwerte die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der Wertpapierfirma, ihre interne Organisation oder gegebenenfalls die Merkmale der Gruppe, zu der sie gehört, sowie die Verhältnismäßigkeitskriterien berücksichtigen, die in diesen Leitlinien aufgeführt sind. Dies gilt auch mit Blick auf eine Herabsetzung der Schwellenwerte, die in Artikel 32 Absatz 5 Buchstaben c, d und e und in Artikel 32 Absatz 6 festgelegt sind.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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