+209. Im Rahmen des Risikoausrichtungsverfahrens sollte stets eine geeignete Kombination von …
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209. Im Rahmen des Risikoausrichtungsverfahrens sollte stets eine geeignete Kombination von …
Im Rahmen des Risikoausrichtungsverfahrens sollte stets eine geeignete Kombination von quantitativen und qualitativen Kriterien in Form von absoluten und relativen Kriterien zugrunde gelegt werden, um sicherzustellen, dass alle Risiken, die Leistung und erforderlichen Risikoanpassungen widergespiegelt werden. Die absoluten Leistungsindikatoren sollten durch die Wertpapierfirma auf Basis ihrer eigenen Strategie, einschließlich ihres Risikoprofils und ihrer Risikoneigung, festgelegt werden. Es sollten relative Leistungsindikatoren zum Vergleich der Leistung mit der Leistung von „internen“ (d. h. demselben Unternehmen angehörigen) oder „externen“ Kollegen (d. h. bei ähnlichen Wertpapierfirmen) festgelegt werden. Die quantitativen und qualitativen Kriterien und die angewandten Verfahren sollten transparent und im möglichen Umfang vorab festgelegt sein. Sowohl die quantitativen als auch die qualitativen Kriterien können teilweise von Ermessensentscheidungen abhängen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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