+15.7.2 Implizite Anpassungen
---+289. Die Wertpapierfirmen sollten Instrumente für die variable Vergütung nutzen, deren Preis auf …
---+290. Wenn Instrumente gewährt wurden und die Mitarbeiter nach Ende des Zurückbehaltungszeitraums …

15.7.2 Implizite Anpassungen

15.7.2 Implizite Anpassungen

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
289. Die Wertpapierfirmen sollten Instrumente für die variable Vergütung nutzen, deren Preis auf …

Die Wertpapierfirmen sollten Instrumente für die variable Vergütung nutzen, deren Preis auf Änderungen der Leistung oder Risiken der Wertpapierfirma reagiert. Die Entwicklung des Aktienkurses oder des Preises anderer Instrumente sollte nicht als Ersatz für explizite Ex-post-Risikoanpassungen herangezogen werden.

290. Wenn Instrumente gewährt wurden und die Mitarbeiter nach Ende des Zurückbehaltungszeitraums …

Wenn Instrumente gewährt wurden und die Mitarbeiter nach Ende des Zurückbehaltungszeitraums und der Sperrfrist diese Instrumente verkaufen oder das Instrument bei Endfälligkeit in bar ausgezahlt wird, sollten die Mitarbeiter den entsprechenden Betrag beziehen können. Der Betrag kann höher sein als der ursprünglich gewährte Betrag, wenn sich der Marktwert oder der beizulegende Zeitwert des Instruments erhöht hat.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/