+4. Leitlinien
---+Titel I – Vergütungspolitik
---+1. Vergütungspolitik für alle Mitarbeiter
------+12. In Einklang mit Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2019/2034 müssen Wertpapierfirmen über eine …
------+13. In der Vergütungspolitik sollten alle Vergütungskomponenten festgelegt sein, und sie sollte …
------+14. Die feste Vergütung von Mitarbeitern sollte ihre Berufserfahrung und organisatorische …
------+15. Wenn eine Wertpapierfirma außerordentliche öffentliche finanzielle Unterstützung erhält, sollte …
------+16. Die Vergütungspolitik der Wertpapierfirma für alle Mitarbeiter sollte mit den Zielen der …
------+17. Die Wertpapierfirmen sollten den zuständigen Behörden nachweisen können, dass die …
------+18. Wird eine variable Vergütung gewährt, so sollte diese auf der Leistung der Mitarbeiter und …
------+19. Die Vergütungspolitik sollte mit der Anforderung an eine Wertpapierfirma, über eine solide …
------+20. Die Vergütungspolitik sollte Folgendes enthalten: a. die Leistungsziele für die …
------+21. Die Wertpapierfirmen sollten sicherstellen, dass potenzielle Interessenkonflikte, die durch die …
------+22. Wenn eine Vergütungspolitik oder eine Vergütungspolitik der Gruppe in Wertpapierfirmen …
------+23. Unbeschadet etwaiger Maßnahmen der Mitgliedstaaten , die getroffen werden, um Benachteiligungen …
------+24. Eine geschlechtsneutrale Vergütungspolitik sollte sicherstellen, dass alle Aspekte der …
------+25. Bei der Festsetzung des Entgelts pro Maß- oder Zeiteinheit sollten die Wertpapierfirmen die …
------+26. Um die Anwendung einer geschlechtsneutralen Vergütungspolitik zu überwachen, sollten …
------+27. Die Wertpapierfirmen können bei der Festlegung der Vergütung der Mitarbeiter zusätzliche …
---+2. Steuerung der Vergütung
---+2.1 Zuständigkeiten, Gestaltung, Billigung und Beaufsichtigung der Vergütungspolitik
------+28. Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion (nachfolgend „Aufsichtsfunktion“) sollte für die …
------+29. Die Aufsichtsfunktion sollte kollektiv über angemessene Kenntnisse, Kompetenzen und Erfahrungen …
------+30. Die Aufsichtsfunktion sollte sicherstellen, dass die Vergütungspolitik und -praxis der …
------+31. Interessenkonflikte hinsichtlich der Vergütungspolitik und gewährten Vergütung sollten …
------+32. Die Vergütungspolitik und -praxis sowie die Verfahren zu ihrer Festlegung sollten klar, gut …
------+33. Die Aufsichts- und Leitungsfunktionen sowie, sofern eingerichtet, die Vergütungs- und …
------+34. Die Vergütungspolitik sollte einen wirksamen Rahmen für eine Leistungsmessung, Risikoanpassung …
------+35. Die Compliance-Funktion und die Risikomanagementfunktion, sofern eingerichtet, oder die mit der …
------+36. Die Aufsichtsfunktion sollte die Vergütung der Mitglieder der Leitungsfunktion festlegen und …
------+37. Die Aufsichtsfunktion sollte die von allen zuständigen Funktionen und Stellen des Unternehmens …
------+38. Die Personalfunktion sollte mitwirken und Informationen für die Ausarbeitung und Evaluierung …
------+39. Die Risikomanagementfunktion sollte die Definition geeigneter risikoangepasster …
------+40. Die Compliance-Funktion sollte analysieren, wie sich die Vergütungspolitik auf die Einhaltung …
------+41. Die Innenrevision, sofern eingerichtet, sollte eine unabhängige Überprüfung der Gestaltung …
------+42. Innerhalb einer Gruppe sollten die zuständigen Funktionen innerhalb des EU-Mutterunternehmens …
---+2.2 Einbindung der Anteilseigner
------+43. Abhängig von der Rechtsform der Wertpapierfirma und vom geltenden nationalen Recht können die …
------+44. Wird die Billigung der Vergütung einzelner Mitglieder des Leitungsorgans und anderer …
------+45. Damit die Anteilseigner fundierte Entscheidungen gemäß den Absätzen 43 und 44 treffen können …
------+46. Die Aufsichtsfunktion bleibt verantwortlich für die bei der Hauptversammlung der Anteilseigner …
---+2.3 Einrichtung eines Vergütungsausschusses
------+47. Sofern im nationalen Recht nicht etwas anderes vorgesehen ist, muss eine Wertpapierfirma, deren …
------+48. Der Vergütungsausschuss kann auf Gruppenebene eingerichtet werden, auch in Fällen, in denen das …
------+49. Wenn kein Vergütungsausschuss eingerichtet werden muss, sind die Regelungen dieser Leitlinien …
---+2.3.1 Zusammensetzung des Vergütungsausschusses
------+50. In Einklang mit Artikel 33 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/2034 setzt sich der …
------+51. Der Vorsitz und die Mehrheit der Mitglieder des Vergütungsausschusses sollten als unabhängig …
------+52. Die Mitglieder des Vergütungsausschusses sollten kollektiv über angemessene Kenntnisse …
---+2.3.2 Aufgabe des Vergütungsausschusses
------+53. Zu den Aufgaben des Vergütungsausschusses sollte Folgendes zählen: a. Zuständigkeit für die …
------+54. Sofern die Wertpapierfirma einen Vergütungsausschuss eingerichtet hat, sollte die Vergütung der …
---+2.3.3 Verfahrens- und Berichtswege
------+55. Der Vergütungsausschuss sollte: a. Zugriff auf alle Daten und Informationen zum …
------+56. Der Vergütungsausschuss sollte mit anderen Ausschüssen der Aufsichtsfunktion, deren Tätigkeiten …
------+57. Sofern eingerichtet, prüft der Risikoausschuss unbeschadet der Aufgaben des …
------+58. Wenn beide Ausschüsse eingerichtet wurden, sollte, sofern zutreffend, ein Mitglied des …
---+2.4 Überprüfung der Vergütungspolitik
------+59. Die Aufsichtsfunktion und, sofern eingerichtet, der Vergütungsausschuss sollten sicherstellen …
------+60. Die Wertpapierfirmen sollten die Entwicklung des Lohngefälles zwischen Frauen und Männern …
------+61. Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen dem durchschnittlichen Gehalt von männlichen und …
------+62. In Wertpapierfirmengruppen sollte eine zentrale Überprüfung der Einhaltung der Verordnung, der …
------+63. Die Wertpapierfirmen sollten die zentrale und unabhängige Überprüfung auf Einzelbasis …
------+64. Unbeschadet der Zuständigkeit des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion können die …
------+65. Im Rahmen der zentralen und unabhängigen internen Überprüfung sollten die Wertpapierfirmen …
------+66. Die übrigen maßgeblichen internen Unternehmensfunktionen (d. h. Personal, Recht, strategische …
------+67. Zeigen die regelmäßigen Überprüfungen, dass die Vergütungspolitik nicht intentionsgemäß oder …
------+68. Die Ergebnisse der durchgeführten internen Überprüfung und die eingeleiteten Maßnahmen zur …
---+2.5 Interne Transparenz
------+69. Die Vergütungspolitik einer Wertpapierfirma sollte intern allen Mitarbeitern offengelegt und …
------+70. Die Mitarbeiter sollten über die Merkmale ihrer variablen Vergütung sowie das Verfahren und die …
---+3. Vergütungspolitik und Kontext der Gruppe
------+71. Gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2019/2034 müssen Wertpapierfirmen unbeschadet der in …
------+72. Auf konsolidierter Ebene sollten das EU-Mutterunternehmen und die zuständigen Behörden …
------+73. Hinsichtlich Wertpapierfirmen und Unternehmen einer Gruppe, die in mehreren Mitgliedstaaten …
------+74. Bei Anwendung der Anforderungen auf konsolidierter Basis gelten die Vergütungsanforderungen des …
------+75. Mitarbeiter, die von einem Mutterunternehmen in einem Drittland an ein EU-Tochterunternehmen …
------+76. Kurzfristige Verträge oder Entsendungen dürfen nicht als Mittel zur Umgehung der …
------+77. Die Vergütungsanforderungen der Richtlinie (EU) 2019/2034 und die Regelungen der vorliegenden …
---+4 Verhältnismäßigkeit
------+78. Der in Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 verankerte Grundsatz der …
------+79. Bei der Anwendung der Vergütungsanforderungen und der Regelungen in diesen Leitlinien unter …
------+80. Die Pflicht zu einer soliden und wirksamen Vergütungspolitik und -praxis gilt für alle …
------+81. Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit und bei der Bestimmung des erforderlichen …
------+82. Wenn Wertpapierfirmen die Erbringung von in den Punkten 2, 3, 4, 6 und 7 von Abschnitt A des …
------+83. Für die oben genannten Zwecke sollten die Wertpapierfirmen und zuständigen Behörden mindestens …
------+84. Bevor die Vergütungsanforderungen und Regelungen dieser Leitlinien verhältnismäßig angewendet …
------+85. Im Zuge der Umsetzung einer spezifischen Vergütungspolitik für verschiedene Kategorien von …
------+86. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass Wertpapierfirmen die …
------+87. Unbeschadet der Umsetzung von Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2019/2034 durch die …
------+88. Bei der Festlegung der Höhe der jährlichen variablen Vergütung eines Mitarbeiters und des …
------+89. Bei der Berechnung des Durchschnittswertes der Vermögenswerte für den Vierjahreszeitraum …
------+90. Ermächtigt das nationale Recht die zuständigen Behörden, die Schwellenwerte nach Artikel 32 …
------+91. Ermächtigt das nationale Recht die zuständigen Behörden, die Schwellenwerte nach Artikel 32 …
---+5. Verfahren zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter
------+92. Es liegt in der Verantwortung der Wertpapierfirmen, die Mitarbeiter zu identifizieren, deren …
------+93. Die Selbsteinschätzung sollte auf den qualitativen und quantitativen Kriterien, die in den …
------+94. Bei der Anwendung quantitativer Kriterien auf der Grundlage der Mitarbeitervergütung sind die …
------+95. Bei der Anwendung quantitativer Kriterien, die in EUR festgelegt sind, sollten …
------+96. Die Selbsteinschätzung sollte klar, kohärent, ordnungsgemäß dokumentiert und zumindest …
------+97. Die folgenden Informationen sollten mindestens in die Dokumentation über die vorgenommene …
------+98. Die Wertpapierfirmen sollten Aufzeichnungen über das Verfahren zur Identifizierung der …
------+99. Die Dokumentation der Selbsteinschätzung sollte mindestens die Zahl der identifizierten …
------+100. Darüber hinaus sollte die Dokumentation auch Mitarbeiter umfassen, die auf Grundlage von …
---+5.1 Vorherige Genehmigung von Ausnahmen
------+101. Wenn die Wertpapierfirma nach den technischen Regulierungsstandards über identifizierte …
------+102. Die vorherige Genehmigung bezüglich Ausnahmen von Mitarbeitern, die in Bezug auf die …
------+103. Wenn identifizierte Mitarbeiter in Tochterunternehmen, die selbst nicht der Richtlinie (EU) …
------+104. Anträge auf vorherige Genehmigung sollten alle Namen oder sonstigen eindeutigen Kennungen für …
---+5.2 Governance des Verfahrens zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter
------+105. Das Leitungsorgan trägt letztlich die Verantwortung für das Verfahren zur Identifizierung der …
------+106. Wenn ein Vergütungsausschuss eingerichtet ist, sollte dieser aktiv in das Verfahren zur …
------+107. Die Compliance-Funktion, die Risikomanagementfunktion oder die mit den …
---+5.3 Verfahren zur Identifizierung der betreffenden Mitarbeiter auf Einzel- und konsolidierter Basis
------+108. Bei der Identifizierung der Mitarbeiterkategorien nach Artikel 30 Absatz 1 der Richtlinie (EU) …
------+109. Bei der Anwendung der qualitativen Identifizierungskriterien auf konsolidierter Basis werden …
------+110. Bei der Anwendung quantitativer Identifizierungskriterien auf konsolidierter Basis sollten die …
------+111. Bei der Anwendung qualitativer Identifizierungskriterien sollten die Wertpapierfirmen die …
---+5.4 Rolle des EU-Mutterunternehmens
------+112. Das EU-Mutterunternehmen sollte insgesamt die Kohärenz der Vergütungspolitik der Gruppe …
---+5.5 Rolle von Tochterunternehmen und Zweigniederlassungen
------+113. Wertpapierfirmen, die Tochterunternehmen eines EU-Mutterunternehmens sind, sollten im Rahmen …
------+114. Alle Tochterunternehmen sollten sich aktiv an dem vom konsolidierenden EU-Mutterunternehmen …
------+115. Tochterunternehmen, die selbst nicht der Richtlinie (EU) 2019/2034 unterliegen, müssen kein …
------+116. Zweigniederlassungen in einem Mitgliedstaat von Wertpapierfirmen, die ihren Sitz in einem …
------+117. Für Drittland-Zweigniederlassungen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat haben, sollten die …
---+6. Eigenmittelausstattung
------+118. Die Wertpapierfirmen und zuständigen Behörden sollten dafür Sorge tragen, dass die Gewährung …
------+119. Bei der Bewertung, ob die Eigenmittelausstattung solide ist, sollte die Wertpapierfirma den …
------+120. Die Wertpapierfirmen sollten den Einfluss der variablen Vergütung, sowohl direkt ausbezahlter …
------+121. Die von einer Wertpapierfirma insgesamt gewährte variable Vergütung darf diese nicht daran …
------+122. Wertpapierfirmen, die nicht über eine solide Eigenmittelausstattung verfügen oder bei denen …
------+123. Die zuständigen Behörden sollten eingreifen, wenn die Gewährung einer variablen Vergütung die …
---+Titel II – Vergütungsstruktur
---+7. Vergütungskategorien
------+124. Gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 ist die Vergütung entweder eine feste oder eine variable …
------+125. Wenn eine eindeutige Zuordnung einer Komponente zur Kategorie der festen Vergütung anhand der …
------+126. Eine Vergütung ist fest, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung und die Höhe ihres …
------+127. Vergütungskomponenten, die entweder Teil der allgemeinen unternehmensweiten Politik sind, die …
------+128. Auch die folgenden Vergütungskomponenten sollten als feste Vergütung angesehen werden, wobei …
---+8. Besondere Fälle von Vergütungskomponenten
---+8.1 Zulagen
------+129. Die variable und feste Vergütung von Wertpapierfirmen kann unterschiedliche Komponenten …
------+130. Insbesondere wenn Zulagen als feste Vergütung gelten, sich aber durch eines der folgenden …
------+131. Wenn Zulagen auf der Aufgabe, Funktion oder organisatorischen Verantwortung der Mitarbeiter …
------+132. Die zuständigen Behörden sollten dafür Sorge tragen, dass Zulagen keine Vehikel bzw. keine …
---+8.2 Variable Vergütung auf der Grundlage künftiger Leistung
------+133. Bei der Gewährung einer variablen Vergütung, einschließlich eines langfristigen Anreizplans …
------+134. Wenn ein künftiges Vergütungssystem für die variable Vergütung, einschließlich langfristiger …
---+8.3 Dividenden und Zinszahlungen
------+135. Gezahlte Dividenden auf erdiente Anteile oder gleichwertige Beteiligungen, die Mitarbeiter als …
---+8.4 Bindungsprämien
------+136. Wertpapierfirmen sollten in der Lage sein, ihr legitimes Interesse an der Gewährung von …
------+137. Grundsätzlich sollten Wertpapierfirmen einem Mitarbeiter keine mehrfachen Bindungsprämien …
------+138. Eine Bindungsprämie sollte den Anforderungen zur Wahrung einer soliden Eigenmittelausstattung …
------+139. Bei der Beurteilung und Prüfung, ob die Gewährung einer Bindungsprämie an identifizierte …
------+140. Eine Bindungsprämie sollte auf bestimmten Bedingungen beruhen, die sich von den …
------+141. Bindungsprämien sollten nicht gewährt werden, um die aufgrund einer unzureichenden Leistung …
------+142. Wertpapierfirmen sollten die Sperrfrist als Zeitpunkt des Ereignisses oder als Zeitraum …
------+143. Bindungsprämien sind variable Vergütungen und müssen daher, wenn sie identifizierten …
------+144. Unabhängig davon, dass die Bindungsprämie erst nach Ablauf der Sperrfrist gewährt wird, sollte …
---+8.5 Freiwillige Altersversorgungsleistungen
------+145. Freiwillige Altersversorgungsleistungen sind eine Form der variablen Vergütung. Wenn die …
------+146. Die Wertpapierfirma sollte sicherstellen, dass in dem Fall, in dem ein Mitarbeiter aus der …
------+147. Der vollständige Betrag der freiwilligen Altersversorgungsleistungen muss gemäß Artikel 32 …
------+148. Die Wertpapierfirmen sollten sicherstellen, dass Malus- und Rückforderungsvereinbarungen auf …
---+9. Außerordentliche Vergütungskomponenten
---+9.1 Garantierte variable Vergütung
------+149. Eine garantierte variable Vergütung kann in verschiedenen Formen vorliegen, etwa als …
------+150. Wird eine garantierte variable Vergütung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie …
------+151. Die Wertpapierfirmen sollten eine garantierte variable Vergütung einem Mitarbeiter nur …
------+152. Im Rahmen der Regelungen zur Sicherung dieses Teils der variablen Vergütung dürfen die …
---+9.2 Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen für frühere Beschäftigungsverhältnisse
------+153. Ausgleichs- oder Abfindungszahlungen für frühere Beschäftigungsverhältnisse sollten nur …
------+154. Eine Vergütung sollte als Ausgleichs- oder Abfindungszahlung für frühere …
---+9.3 Abfindungen und sonstige Zahlungen nach Vertragsende
---+9.3.1 Abfindung
------+155. In der Vergütungspolitik von Wertpapierfirmen sollte die mögliche Gewährung von Abfindungen …
------+156. Die Wertpapierfirmen sollten über einen Rahmen verfügen, in dem Abfindungen im Kontext der …
------+157. Abfindungszahlungen sollten keine unangemessene Belohnung, sondern einen Ausgleich für den …
------+158. Abfindungen sollten nicht gewährt werden, wenn ein offensichtliches Scheitern vorliegt, bei …
------+159. Abfindungen sollten nicht gewährt werden, wenn ein Mitarbeiter freiwillig ausscheidet, um eine …
------+160. Zusätzliche Zahlungen im Rahmen des regulären Endes einer Vertragslaufzeit oder der Bestellung …
------+161. Abfindungen beinhalten in folgenden spezifischen Situationen zusätzliche Zahlungen über die …
------+162. Wenn die Wertpapierfirmen eine Abfindung gewähren, sollten sie der zuständigen Behörde die …
------+163. Bei der Bestimmung des Betrags der zu leistenden Abfindung sollte die Wertpapierfirma die im …
------+164. Als Scheitern der Wertpapierfirma gelten folgende Fälle: a. wenn ein reguläres …
------+165. Ein Scheitern von identifizierten Mitarbeitern sollte im Einzelfall bewertet werden und …
------+166. Abfindungen sollten als variable Vergütung betrachtet werden, und daher gelten grundsätzlich …
---+9.3.1 Sonstige Zahlungen nach Vertragsende
------+167. Die Zahlungen einer regulären Vergütung in Zusammenhang mit einer Kündigungsfrist sollten …
------+168. Zusätzliche Zahlungen im Rahmen des regulären Endes einer Vertragslaufzeit oder der Bestellung …
---+10 Verbote
---+10.1 Persönliches Hedging
------+169. Wenn eine angemessene Vergütungspolitik auf die Risiken ausgerichtet ist, sollte sie …
------+170. Die Wertpapierfirmen sollten im möglichen Umfang sicherstellen, dass identifizierte …
------+171. Es sollte angenommen werden, dass identifizierte Mitarbeiter das Risiko eines Abwärtsrisikos …
------+172. Es sollte angenommen werden, dass ein identifizierter Mitarbeiter das Risiko einer Senkung der …
------+173. Das Verbot persönlicher Hedging-Strategien und von Versicherungen, die die Wirkung der in den …
------+174. Die Wertpapierfirmen sollten über wirksame Regelungen zur Gewährleistung der Einhaltung der in …
---+10.2 Umgehung
------+175. Die Wertpapierfirmen sollten sicherstellen, dass eine variable Vergütung nicht im Wege von …
------+176. „Umgehung“ ist die Nichteinhaltung der Vergütungsanforderungen und findet statt, wenn eine …
------+177. Umgehung findet unter anderem unter den folgenden Umständen statt: a. wenn eine variable …
------+178. Die Wertpapierfirmen sollten sicherstellen, dass die Methode für die Messung der Leistung …
------+179. Die Wertpapierfirmen sollten keinen Ausgleich für eine Verringerung oder Umgestaltung der …
------+180. Die Wertpapierfirmen sollten keine Gruppenstrukturen oder Offshore-Unternehmen einrichten oder …
------+181. Wenn kurzfristige Verträge (z. B. über ein Jahr) verwendet und regelmäßig von den …
------+182. Wenn es sich bei der Vergütung um eine feste Vergütung entsprechend den Leitlinien in …
---+Titel III – Vergütung für spezifische Funktionen
---+11. Vergütung von Mitgliedern der Leitungs- und Aufsichtsfunktion des Leitungsorgans
------+183. Die Vergütung von Mitgliedern des Leitungsorgans in ihrer Leitungsfunktion (nachfolgend …
------+184. Um Interessenkonflikten ordnungsgemäß Rechnung zu tragen, sollten Mitglieder der …
------+185. Wenn der Aufsichtsfunktion in Ausnahmefällen eine variable Vergütung gewährt wird, sollten die …
------+186. Wenn eine variable Vergütung in Instrumenten gewährt wird, sollten angemessene Maßnahmen …
---+12 Vergütung für Kontrollfunktionen
------+187. Die internen Kontrollfunktionen sollten über ausreichende Ressourcen, Kenntnisse und Erfahrung …
------+188. Die Vergütung für Mitarbeiter in den Kontrollfunktionen sollte es der Wertpapierfirma …
------+189. Die für die Ermittlung der variablen Vergütung der Kontrollfunktionen, d. h. Risikomanagement …
---+Titel IV – Vergütungspolitik, Gewährung und Auszahlung von variabler Vergütung für identifizierte Mitarbeiter
---+13. Vergütungspolitik für identifizierte Mitarbeiter
------+190. Die Wertpapierfirmen müssen sicherstellen, dass die Vergütungspolitik für identifizierte …
------+191. Das angemessene Verhältnis zwischen der variablen und der festen Vergütungskomponente für …
------+192. Die Wertpapierfirmen sollten für die verschiedenen Kategorien von identifizierten Mitarbeitern …
------+193. Wenn die Wertpapierfirmen eine Auszahlung von weniger als 100 % der festen Komponente der …
------+194. Wenn eine Wertpapierfirma in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft und insbesondere einer …
---+13.1 Uneingeschränkt flexible Politik in Bezug auf variable Vergütung
------+195. Die Wertpapierfirmen müssen nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe k der Richtlinie (EU) 2019/2034 …
------+196. Der Betrag der festen Vergütung muss ausreichend hoch sein, um sicherzustellen, dass eine …
------+197. Die Auszahlung einer festen Vergütung in Instrumenten sollte gegebenenfalls nicht die …
---+13.2 Wert des Verhältnisses zwischen fester und variabler Vergütung
------+198. Die Wertpapierfirma sollte die festen Vergütungskomponenten für Mitarbeiter gemäß Artikel 30 …
------+199. Bei dem festgelegten Verhältnis handelt es sich um den Wert des Verhältnisses zwischen der …
------+200. Bei der Festlegung des Verhältnisses sollten die Wertpapierfirmen ihre Geschäftstätigkeiten …
------+201. Bei der Festsetzung des Verhältnisses sollten die Wertpapierfirmen berücksichtigen, dass eine …
------+202. Die Wertpapierfirmen können unterschiedliche Werte für das Verhältnis für verschiedene …
------+203. Der Höchstwert für das Verhältnis sollte als Summe aller variablen Vergütungskomponenten, die …
------+204. Das tatsächliche Verhältnis sollte als Summe aller im vergangenen Leistungsjahr gewährten …
------+205. Wertpapierfirmen können den Betrag der garantierten variablen Vergütung, der neuen …
------+206. Die Wertpapierfirmen sollten in der Lage sein, die festgesetzten Höchstwerte für das …
---+14. Risikoausrichtungsverfahren
------+207. Das Risikoausrichtungsverfahren umfasst das Leistungs- und Risikomessungsverfahren (Abschnitt …
------+208. Eine Wertpapierfirma sollte den Zeithorizont der Risiko- und Leistungsmessung auf den …
------+209. Im Rahmen des Risikoausrichtungsverfahrens sollte stets eine geeignete Kombination von …
------+210. Wird Ermessen angewandt, so sollten die Wertpapierfirmen ein ausreichendes Maß an Transparenz …
------+211. Die Wertpapierfirmen sollten den identifizierten Mitarbeitern das Verfahren der …
------+212. Die Wertpapierfirmen sollten dem Vergütungsausschuss oder der Aufsichtsfunktion detaillierte …
---+14.1 Verfahren zur Leistungs- und Risikomessung
------+213. Die variable Vergütung von identifizierten Mitarbeitern sollte auf alle Risiken sowie die …
---+14.1.1 Risikobewertungen
------+214. Die Wertpapierfirma sollte die Ziele der Wertpapierfirma, des Geschäftsbereichs und der …
------+215. Die Wertpapierfirmen sollten alle aktuell bestehenden und künftigen Risiken berücksichtigen …
------+216. Die Wertpapierfirmen sollten außerdem Indikatoren für die Risikoausrichtung der Vergütung …
------+217. Um alle wesentlichen Risiken auf Ebene der Wertpapierfirma und der Geschäftsbereiche …
------+218. Die Wertpapierfirmen sollten der zuständigen Behörde nachweisen können, wie die …
---+14.1.2 Risikosensitive Leistungskriterien
------+219. Die Wertpapierfirmen sollten quantitative und qualitative Leistungskriterien für einzelne …
------+220. Die Wertpapierfirmen sollten ein ausgewogenes Verhältnis zwischen quantitativen und …
------+221. Die zur Risiko- und Leistungsmessung herangezogenen Kriterien sollten so eng wie möglich mit …
------+222. Die Leistungskriterien sollten erreichbare Zielsetzungen und Indikatoren umfassen, auf die der …
------+223. Die quantitativen Kriterien sollten einen Zeitraum umfassen, der lang genug ist, um das von …
------+224. Indikatoren für die operative Effizienz (z. B. Gewinne, Einnahmen, Produktivität, Kosten und …
------+225. Qualitative Kriterien (wie etwa das Erzielen von Ergebnissen, die Einhaltung der Strategie in …
---+14.1.3 Spezifische Kriterien für Kontrollfunktionen
------+226. Wenn Mitarbeiter von Kontrollfunktionen eine variable Vergütung erhalten, sollte diese …
------+227. Die für die Bewertung der Leistung und Risiken herangezogenen Kriterien sollten vorwiegend auf …
------+228. Wenn der Leiter der Risikomanagementfunktion (Chief Risk Officer oder CRO), sofern …
------+229. Wenn eine Wertpapierfirma keine interne Revision oder Risikomanagementfunktion einrichtet und …
---+14.2 Gewährungsverfahren
------+230. Die Wertpapierfirmen sollten einen Bonuspool einrichten. Bei der Festsetzung des Bonuspools …
------+231. Die variable Vergütung sollte nach Ende des Bemessungszeitraums gewährt werden. Der …
------+232. Nach Ende des Bemessungszeitraums sollte die Wertpapierfirma die variable Vergütung der …
---+14.2.1 Festsetzung eines Bonuspools für identifizierte Mitarbeiter
------+233. Die Wertpapierfirmen sollten einen oder mehrere Bonuspools für den Zeitraum, für den die …
------+234. Bei der Einrichtung der Bonuspools sollten die Wertpapierfirmen den Wert des Verhältnisses …
------+235. Der Bonuspool sollte nicht in einer bestimmten Höhe festgesetzt werden, um dem …
------+236. Wertpapierfirmen sollten über angemessene Verfahren und Kontrollen bei der Festsetzung des …
------+237. Wenn die Wertpapierfirmen einen Top-down-Ansatz verwenden, sollten sie den Betrag des …
------+238. Wenn die Wertpapierfirmen den Bonuspool nach einem Bottom-up-Ansatz festlegen, sollte das …
------+239. Bei der Aufteilung des Bonuspools auf Ebene des Geschäftsbereichs oder der einzelnen …
------+240. Bei der Wahl des Konzepts sollten die Wertpapierfirmen Folgendes berücksichtigen: Formeln sind …
------+241. Faktoren wie Budgetbeschränkungen, Überlegungen zur Personalbindung und -einstellung …
------+242. Die Wertpapierfirmen sollten Aufzeichnungen über die Festlegung des Bonuspools und der …
---+14.2.2 Ex-ante-Risikoanpassung im Rahmen des Gewährungsverfahrens
------+243. Die Wertpapierfirmen sollten den Bonuspool und die zu gewährende variable Vergütung auf der …
------+244. Abhängig von der Verfügbarkeit von Kriterien für die Risikoanpassung sollten die …
------+245. Die Risikoausrichtung sollte unter Verwendung von risikobereinigten Leistungskriterien …
------+246. Die von den Wertpapierfirmen vorgenommenen Ex-ante-Risikoanpassungen sollten, sofern sie auf …
------+247. Die Messung der Wirtschaftlichkeit der Wertpapierfirmen und ihrer Geschäftsbereiche sollte …
------+248. Die Wertpapierfirmen sollten qualitative Ex-ante-Risikoanpassungen bei der Festlegung des …
---+15. Auszahlungsverfahren für die variable Vergütung
------+249. Unbeschadet der Anwendung von Befreiungen gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) …
---+15.1 Nicht zurückbehaltene und zurückbehaltene Vergütung
------+250. Unbeschadet der Anwendung von Befreiungen gemäß Artikel 32 Absatz 4 der Richtlinie (EU) …
------+251. Eine Zurückbehaltungsregelung wird durch verschiedene Komponenten definiert: a. der …
------+252. Die Wertpapierfirmen sollten im Rahmen der Zurückbehaltungsregelung die Form, in der die …
---+15.2 Zurückbehaltungszeitraum und Anteil der zurückbehaltenen Vergütung
------+253. Der Zurückbehaltungszeitraum beginnt nach der Gewährung (z. B. zum Zeitpunkt der Auszahlung …
------+254. Bei der Festlegung des tatsächlichen Zurückbehaltungszeitraums und des zurückzubehaltenden …
------+255. Die Wertpapierfirmen sollten ermitteln, für welche Kategorien von identifizierten …
------+256. Die Wertpapierfirmen sollten einen angemessenen Teil der Vergütung festlegen, der für eine …
------+257. Die Wertpapierfirmen sollten festlegen, welche Höhe der variablen Vergütung einen besonders …
------+258. Wenn die Wertpapierfirmen den zurückbehaltenen Anteil mittels einer Staffel absoluter Werte …
------+259. Wenn es nach den allgemeinen Grundsätzen des nationalen Vertrags- und Arbeitsrechtes nicht …
---+15.3 Erdienung einer zurückbehaltenen Vergütung
------+260. Der erste zurückbehaltene Betrag sollte nicht früher als 12 Monate nach Beginn des …
------+261. Eine zurückbehaltene Vergütung sollte gemäß Artikel 32 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 …
------+262. Eine anteilige Erdienung bedeutet, dass für einen Zurückbehaltungszeitraum von beispielsweise …
------+263. Die Erdienung sollte nicht häufiger als im Jahresrhythmus stattfinden, um sicherzustellen …
---+15.4 Gewährung einer variablen Vergütung in Instrumenten
------+264. Die für die Gewährung einer variablen Vergütung eingesetzten Instrumente sollten zur …
------+265. Die Wertpapierfirmen sollten entsprechend den Ausführungen in Artikel 32 Buchstabe j der …
------+266. Wenn eine Wertpapierfirma keine zulässigen Instrumente begibt, sie aber nicht eine der …
------+267. Die zuständigen Behörden sollten bei der Entscheidung über Anträge zur Verwendung alternativer …
------+268. Aktiengebundene Instrumente oder andere gleichwertige bargeldlose Instrumente (z. B. …
------+269. Die Wertpapierfirmen sollten sicherstellen, dass ihnen die zu gewährenden Instrumente zur …
------+270. Die Instrumente sollten zum Marktpreis oder zu ihrem beizulegenden Zeitwert am Tag der …
------+271. Die Wertpapierfirmen können eine feste Zahl oder einen Nennwert der zurückbehaltenen …
------+272. Wertpapierfirmen sollten keine Zinsen oder Dividenden auf Instrumente zahlen, die als variable …
---+15.5 Mindestanteil der Instrumente und ihre zeitliche Verteilung
------+273. Sofern anwendbar, besteht die Anforderung gemäß Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie …
------+274. Die Wertpapierfirmen sollten der Nutzung von Instrumenten gegenüber der Gewährung einer …
------+275. Der Anteil der variablen Vergütung, der in Instrumenten ausbezahlt wird, sollte als Quotient …
---+15.6 Regelungen zu Sperrfristen
------+276. Die Sperrfrist, die auf die in Instrumenten ausbezahlte variable Vergütung angewandt wird …
------+277. Die Wertpapierfirma sollte in der Lage sein, den Zusammenhang zwischen den Regelungen zu …
------+278. Bei der Festlegung der Sperrfrist sollten die Wertpapierfirmen die Gesamtdauer der …
------+279. Eine längere Sperrfrist als generell für alle identifizierte Mitarbeiter sollte in Fällen in …
------+280. Für gewährte Instrumente sollte eine Sperrfrist von mindestens einem Jahr festgesetzt werden. …
---+15.7 Risikoanpassung
---+15.7.1 Malus und Rückforderung (Clawback)
------+281. Malus- und Rückforderungsvereinbarungen sind explizite Ex-post-Risikoanpassungsmechanismen …
------+282. Unbeschadet der allgemeinen Grundsätze des nationalen Vertrags- oder Arbeitsrechts müssen die …
------+283. Ex-post-Risikoanpassungen sollten stets leistungs- oder risikobezogen sein. Sie sollten eine …
------+284. Die Wertpapierfirmen sollten analysieren, ob ihre anfänglichen Ex-ante-Risikoanpassungen …
------+285. Bei der Festlegung der Kriterien für die Anwendung eines Malus oder einer Rückforderung gemäß …
------+286. Die Wertpapierfirmen sollten mindestens die anfänglich zugrunde gelegten Leistungs- und …
------+287. Wenn ein Malus nur zum Zeitpunkt der Erdienung der zurückbehaltenen Zahlung angewendet werden …
------+288. Malus- und Rückforderungsvereinbarungen sollten gegebenenfalls zu einer Verringerung der …
---+15.7.2 Implizite Anpassungen
------+289. Die Wertpapierfirmen sollten Instrumente für die variable Vergütung nutzen, deren Preis auf …
------+290. Wenn Instrumente gewährt wurden und die Mitarbeiter nach Ende des Zurückbehaltungszeitraums …
---+Titel V – Wertpapierfirmen, die staatliche Unterstützung erhalten
---+16. Staatliche Unterstützung und Vergütung
------+291. In Einklang mit Abschnitt 6 dieser Leitlinien sollten die zuständigen Behörden und …
------+292. Für Wertpapierfirmen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/59/EU fallen, sollte …
------+293. Die variable Vergütung eines Mitarbeiters einer Wertpapierfirma sollte einer ordnungsgemäßen …
------+294. Die Wertpapierfirma sollte gewährleisten, dass ein Bonuspool oder die Erdienung und die …
------+295. Die zuständigen Behörden sollten überwachen, ob die Wertpapierfirma die Bedingungen in Artikel …
---+Titel VI - Zuständige Behörden
---+17. Vergütungspolitik
------+296. Die zuständigen Behörden sollten bei der Beaufsichtigung der Vergütungspolitik und -praxis der …
------+297. Die zuständigen Behörden sollten unter Berücksichtigung der vorliegenden Leitlinien im Rahmen …
------+298. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Wertpapierfirmen ihre …
------+299. Die zuständigen Behörden sollten dafür Sorge tragen, dass die Vergütungspolitik, -praxis und …
------+300. Die zuständigen Behörden sollten sicherstellen, dass die Wertpapierfirmen einen angemessenen …
------+301. Die zuständigen Behörden sollten das geschlechtsspezifische Lohngefälle in Wertpapierfirmen …
------+302. Die zuständigen Behörden sollten mit dem Gesamtergebnis des Verfahrens zur Identifizierung der …
------+303. Unbeschadet anderer aufsichtlicher und disziplinarischer Maßnahmen und Sanktionen sollten die …
---+20. Offenlegung
------+304. Die zuständigen Behörden sollten die öffentlichen Offenlegungen über die Vergütung der …
------+305. Neben dem Vergleich der Vergütungspraxis, der nach Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie (EU) …
---+21. Aufsichtskollegien
------+306. Die gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2019/2034 eingerichteten Aufsichtskollegien sollten …
|
4. Leitlinien
4. Leitlinien
1. Übersicht
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|