+19. Bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der in Artikel 26 Absatz 3 der …

19. Bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der in Artikel 26 Absatz 3 der …

Bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der in Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 verankert und in Absatz 20 dieser Leitlinien weiter ausgeführt wird, sollten die zuständigen Behörden und Wertpapierfirmen dafür Sorge tragen, dass diese Anwendung nicht dazu führt, dass Wertpapierfirmen von aufsichtlichen Anforderungen befreit werden oder dass diese in einer Weise angewendet werden, bei der solide Governance-Regelungen, eine klare Organisationsstruktur, angemessene interne Kontrollmechanismen, ein solides und wirksames Risikomanagement sowie eine angemessene Vergütungspolitik nicht gewährleistet werden.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/