+Titel I – Verhältnismäßigkeit
---+17. Bei der Anwendung dieser Leitlinien sollten die zuständigen Behörden und Wertpapierfirmen den …
---+18. Für die Zwecke des vorstehenden Absatzes sollte der Vielzahl an unterschiedlichen …
---+19. Bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der in Artikel 26 Absatz 3 der …
---+20. Für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Sicherstellung einer …
---+21. Wertpapierfirmen, die von einer einzigen natürlichen Person verwaltete juristische Personen …

Titel I – Verhältnismäßigkeit

Titel I – Verhältnismäßigkeit

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
17. Bei der Anwendung dieser Leitlinien sollten die zuständigen Behörden und Wertpapierfirmen den …

Bei der Anwendung dieser Leitlinien sollten die zuständigen Behörden und Wertpapierfirmen den in Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 verankerten und in Titel I dieser Leitlinien weiter ausgeführten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die von den Wertpapierfirmen festgelegten Regelungen für die interne Governance, auch im Rahmen von Wertpapierfirmengruppen, mit dem individuellen Risikoprofil der Firma und der Gruppe in Einklang stehen, ihrer Größe und internen Organisation entsprechen, für ihr jeweiliges Geschäftsmodell zweckdienlich sind, für die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte geeignet und für das wirksame Erreichen der Ziele der jeweiligen aufsichtlichen Anforderungen und Vorschriften ausreichend sind.

18. Für die Zwecke des vorstehenden Absatzes sollte der Vielzahl an unterschiedlichen …

Für die Zwecke des vorstehenden Absatzes sollte der Vielzahl an unterschiedlichen Geschäftsmodellen Rechnung getragen werden, unter denen Wertpapierfirmen und Wertpapierfirmengruppen tätig sind, wie etwa als Anlageberater, Portfolioverwalter, Handelsplatz, Verwahrstelle, ausführender Makler, Broker im Großkundenmarkt oder Handelsunternehmen. Damit die Regelungen für die interne Governance als mit dem individuellen Risikoprofil der Firma und der Gruppe in Einklang stehend, ihrer Größe und internen Organisation entsprechend, für ihr jeweiliges Geschäftsmodell zweckdienlich, für die Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Geschäfte geeignet und für das wirksame Erreichen der Ziele der jeweiligen aufsichtlichen Anforderungen und Vorschriften ausreichend befunden werden, sollte daher sichergestellt werden, dass Wertpapierfirmen mit einer komplexeren Organisation oder größere Wertpapierfirmen über komplexere Governance-Regelungen verfügen, während Wertpapierfirmen mit einer einfacheren Organisation oder kleinere Wertpapierfirmen einfachere Governance-Regelungen einführen können. Wertpapierfirmen sollten jedoch beachten, dass die Größe oder systemische Bedeutung einer Wertpapierfirma an sich möglicherweise bezüglich des Umfangs, in dem eine Wertpapierfirma Risiken ausgesetzt ist, nicht aussagekräftig ist.

19. Bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der in Artikel 26 Absatz 3 der …

Bei der Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, der in Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034 verankert und in Absatz 20 dieser Leitlinien weiter ausgeführt wird, sollten die zuständigen Behörden und Wertpapierfirmen dafür Sorge tragen, dass diese Anwendung nicht dazu führt, dass Wertpapierfirmen von aufsichtlichen Anforderungen befreit werden oder dass diese in einer Weise angewendet werden, bei der solide Governance-Regelungen, eine klare Organisationsstruktur, angemessene interne Kontrollmechanismen, ein solides und wirksames Risikomanagement sowie eine angemessene Vergütungspolitik nicht gewährleistet werden.

20. Für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Sicherstellung einer …

Für die Anwendung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und zur Sicherstellung einer angemessenen Umsetzung der aufsichtlichen Anforderungen und dieser Leitlinien sollten die Wertpapierfirmen und die zuständigen Behörden die folgenden Aspekte berücksichtigen:

  • a. die Größe in Bezug auf die Bilanzsumme der Wertpapierfirma und ihrer Tochterunternehmen im Anwendungsbereich des aufsichtlichen Konsolidierungskreises;
  • b. ob gemäß den Kriterien in Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2019/2034 die bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerte der Wertpapierfirma in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt maximal 100 Mio. EUR wert waren;
  • c. verwaltete Vermögenswerte;
  • d. ob die Wertpapierfirma Kundengelder oder -vermögenswerte halten darf;
  • e. die verwahrten und verwalteten Vermögenswerte;
  • f. das Volumen der abgewickelten Kundenaufträge;
  • g. das Volumen der täglichen Handelsströme;
  • h. die geografische Präsenz der Wertpapierfirma und der Umfang ihrer Tätigkeiten in den einzelnen Rechtsordnungen, einschließlich in Drittländern und -hoheitsgebieten;
  • i. die Rechtsform der Wertpapierfirma, einschließlich der Tatsache, ob die Wertpapierfirma zu einer Gruppe gehört, und gegebenenfalls die für die Gruppe vorgenommene Bewertung der Verhältnismäßigkeit;
  • j. ob die Wertpapierfirma börsennotiert ist oder nicht;
  • k. ob die Wertpapierfirma zur Verwendung von internen Modellen für die Messung der Kapitalanforderungen befugt ist (z. B. der auf internen Beurteilungen basierende Ansatz);
  • l. die Art der genehmigten Tätigkeiten, die von der Wertpapierfirma erbrachten Dienstleistungen (z. B. Abschnitte A und B des Anhangs I zur Richtlinie 2014/65/EU) und weitere von der Wertpapierfirma erbrachte Dienstleistungen (z. B. Clearing-Dienste);
  • m. das zugrunde liegende Geschäftsmodell und die Strategie, die Art und Komplexität der Geschäftstätigkeiten und die Organisationsstruktur der Wertpapierfirma;
  • n. die Risikostrategie, der Risikoappetit und das tatsächliche Risikoprofil der Wertpapierfirma, auch unter Berücksichtigung der Ergebnisse der SREP-Kapital- und SREP-Liquiditätsbewertungen;
  • o. die Beteiligungsverhältnisse und die Finanzierungsstruktur der Wertpapierfirma;
  • p. den Kundentyp
  • q. die Komplexität der Finanzinstrumente oder Verträge.
  • r. die ausgelagerten Funktionen und Vertriebskanäle sowie
  • s. die bestehenden informationstechnischen Systeme (IT-Systeme), einschließlich der Systeme für einen unterbrechungsfreien Geschäftsbetrieb und der ausgelagerten Funktionen in diesem Bereich.
21. Wertpapierfirmen, die von einer einzigen natürlichen Person verwaltete juristische Personen …

Wertpapierfirmen, die von einer einzigen natürlichen Person verwaltete juristische Personen sind, sollten über alternative Regelungen verfügen, mit denen die solide und umsichtige Führung dieser Wertpapierfirmen und die angemessene Berücksichtigung von Regelungen für die interne Governance sichergestellt werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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