+26. Bei der Festlegung, Genehmigung und Kontrolle der Umsetzung der in Absatz 25 aufgeführten …

26. Bei der Festlegung, Genehmigung und Kontrolle der Umsetzung der in Absatz 25 aufgeführten …

Bei der Festlegung, Genehmigung und Kontrolle der Umsetzung der in Absatz 25 aufgeführten Aspekte sollte das Leitungsorgan darauf abzielen, ein Geschäftsmodell und Governance-Regelungen – einschließlich eines Risikomanagementrahmens – sicherzustellen, bei denen den Risiken Rechnung getragen wird, denen Wertpapierfirmen tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind oder die von ihnen für andere tatsächlich oder potenziell ausgehen10 . Bei der Berücksichtigung aller Risiken sollten die Wertpapierfirmen allen einschlägigen Risikofaktoren Rechnung tragen, einschließlich umweltbezogener, sozialer und governancebezogener Risikofaktoren. Die Wertpapierfirmen sollten berücksichtigen, dass Letztere ihre aufsichtliche Risiken verstärken können11 . Zu diesen ESG-Risikofaktoren zählen beispielsweise rechtliche Risiken im Bereich Vertrags- oder Arbeitsrecht, Risiken in Zusammenhang mit möglichen Verletzungen der Menschenrechte oder andere ESG-Risikofaktoren, die das Land, in dem ein Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, oder seine Fähigkeit zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistungsgüte betreffen können.

10 Siehe Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2019/2034.


11 Im EBA-Diskussionspapier über das Management und die Beaufsichtigung von ESG-Risiken, das im Rahmen von Artikel 98 Absatz 8 der CRD veröffentlicht wurde, finden sich eine Beschreibung, was die EBA unter ESG-Risiken versteht, sowie der Übertragungskanäle und Empfehlungen für Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien, die von Instituten umzusetzen sind, um ESG-Risiken zu ermitteln, zu bewerten und zu steuern.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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