+1 Rolle und Pflichten des Leitungsorgans
---+22. Das Leitungsorgan muss die Letzt- und die Gesamtverantwortung für die Wertpapierfirma tragen …
---+23. Die Pflichten des Leitungsorgans sollten klar definiert sein, wobei zwischen den Pflichten der …
---+24. Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion …
---+25. Unbeschadet der dem Leitungsorgan gemäß der Richtlinie 2014/65/EU übertragenen Aufgaben und …
---+26. Bei der Festlegung, Genehmigung und Kontrolle der Umsetzung der in Absatz 25 aufgeführten …
---+27. Das Leitungsorgan sollte die Offenlegung und die Kommunikation mit externen Interessenträgern …
---+28. Alle Mitglieder des Leitungsorgans sollten über die Tätigkeiten im Allgemeinen, die Finanz- und …
---+29. Ein Mitglied des Leitungsorgans kann für eine interne Kontrollfunktion entsprechend Titel V …
---+30. Das Leitungsorgan sollte etwaige Schwachstellen, die mit Blick auf die Umsetzung von Prozessen …
---+31. Wenn Wertpapierfirmen juristische Personen sind, die von einer einzigen natürlichen Person in …
|
1 Rolle und Pflichten des Leitungsorgans
1 Rolle und Pflichten des Leitungsorgans
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
|
22. Das Leitungsorgan muss die Letzt- und die Gesamtverantwortung für die Wertpapierfirma tragen …
|
Das Leitungsorgan muss die Letzt- und die Gesamtverantwortung für die Wertpapierfirma tragen und ist verantwortlich für die Definition und Festlegung von Governance-Regelungen innerhalb der Wertpapierfirma, auf die insbesondere in den Artikeln 26, 28 und 29 der Richtlinie (EU) 2019/2034 Bezug genommen wird, sowie die Überwachung ihrer Anwendung, um die wirksame und umsichtige Führung der Wertpapierfirma zu gewährleisten.
|
|
23. Die Pflichten des Leitungsorgans sollten klar definiert sein, wobei zwischen den Pflichten der …
|
Die Pflichten des Leitungsorgans sollten klar definiert sein, wobei zwischen den Pflichten der (geschäftsführenden) Leitungsfunktion und der (nicht geschäftsführenden) Aufsichtsfunktion zu unterscheiden ist. Die Zuständigkeiten und Pflichten des Leitungsorgans sollten in einem schriftlichen Dokument beschrieben und vom Leitungsorgan ordnungsgemäß genehmigt werden. Alle Mitglieder des Leitungsorgans sollten sich der Struktur und Zuständigkeiten des Leitungsorgans sowie der Aufgabenteilung zwischen den Funktionen des Leitungsorgans und gegebenenfalls seiner Ausschüsse voll und ganz bewusst sein.
|
|
24. Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion …
|
Das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion und das Leitungsorgan in seiner Leitungsfunktion sollten wirksam zusammenwirken. Beide Funktionen sollten sich gegenseitig ausreichend Informationen zur Verfügung stellen, um ihre jeweiligen Funktionen ausüben zu können. Damit angemessene Kontrollen und Gegenkontrollen vorhanden sind, sollte die Entscheidungsfindung im Leitungsorgan nicht von einem einzigen Mitglied oder einer kleinen Untergruppe seiner Mitglieder dominiert werden.
|
|
25. Unbeschadet der dem Leitungsorgan gemäß der Richtlinie 2014/65/EU übertragenen Aufgaben und …
|
Unbeschadet der dem Leitungsorgan gemäß der Richtlinie 2014/65/EU übertragenen Aufgaben und Zuständigkeiten sollten die Zuständigkeiten des Leitungsorgans die Festlegung, Genehmigung und die Beaufsichtigung der Umsetzung der folgenden Aspekte umfassen: - a. die allgemeine Geschäftsstrategie und die zentralen Strategien der Wertpapierfirma innerhalb der geltenden rechtlichen und aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen unter Berücksichtigung der langfristigen finanziellen Interessen und der Solvenz der Wertpapierfirma;
- b. die allgemeine Risikostrategie, einschließlich des Risikoappetits der Wertpapierfirma und ihres Risikomanagementrahmens sowie angemessener Strategien und Verfahren, unter Berücksichtigung des makroökonomischen Umfelds und des Geschäftszyklus der Wertpapierfirma sowie Maßnahmen zur Sicherstellung, dass das Leitungsorgan Angelegenheiten des Risikomanagements ausreichend Zeit widmet; ein angemessener und wirksamer Rahmen für die interne Governance und die interne Kontrolle, der eine klare Organisationsstruktur und gut funktionierende interne Kontrollmechanismen umfasst. Diese Mechanismen sollten eine ständige und wirksame Compliance-Funktion sowie, sofern gemäß Titel I geeignet und angemessen, Funktionen des internen Risikomanagements und der internen Revision umfassen, die über ausreichende Befugnisse, ausreichendes Gewicht und ausreichende Ressourcen verfügen, um ihre Funktionen unabhängig wahrzunehmen und die Einhaltung der geltenden aufsichtlichen Anforderungen im Rahmen der Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu gewährleisten, sowie zudem auf das Liquiditätsmanagement der Wertpapierfirma ausgerichtet sind;
- c. eine Vergütungspolitik, die mit den in den Artikeln 26 sowie 30 bis 33 der Richtlinie (EU) 2019/2034 und den Leitlinien der EBA für eine solide Vergütungspolitik gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 in Einklang steht7 ;
- d. Regelungen, die auf die Sicherstellung abzielen, dass die Beurteilungen der individuellen und kollektiven Eignung des Leitungsorgans wirksam durchgeführt werden, die Zusammensetzung und Nachfolgeplanung des Leitungsorgans angemessen sind und das Leitungsorgan seine Funktionen wirksam wahrnimmt8 ;
- e. einen Prozess für die Auswahl und Beurteilung der Eignung von Inhabern von Schlüsselfunktionen9 ;
- f. Regelungen, die darauf abzielen, die interne Funktionsweise der einzelnen Ausschüsse des Leitungsorgans, sofern diese eingerichtet sind, sicherzustellen, mit genauen Angaben zu folgenden Aspekten:
| i. | Rolle, Zusammensetzung und Aufgaben der einzelnen Ausschüsse; | | ii. | ein angemessener Informationsfluss, einschließlich der Dokumentation von Empfehlungen und Schlussfolgerungen, sowie Berichtswege zwischen den einzelnen Ausschüssen und dem Leitungsorgan, den zuständigen Behörden und sonstigen Parteien; |
- g. eine Risikokultur gemäß Abschnitt 8 dieser Leitlinien, die auf das Risikobewusstsein und das Risikoverhalten der Wertpapierfirma ausgerichtet ist;
- h. eine Unternehmenskultur und Unternehmenswerte gemäß Abschnitt 9, durch die verantwortliches und ethisches Verhalten gefördert wird, einschließlich eines Verhaltenskodex oder eines ähnlichen Instruments;
- i. Richtlinien für den Umgang mit Interessenkonflikten in der Wertpapierfirma gemäß Abschnitt 10 und für das Personal gemäß Abschnitt 11 sowie
- j. Regelungen, die darauf abzielen, die Integrität der Systeme für die Rechnungslegung und das Berichtswesen sicherzustellen, einschließlich der finanziellen und operativen Kontrollen und der Einhaltung von Rechtsvorschriften und einschlägigen Standards.
7 Leitlinien der EBA für eine solide Vergütungspolitik gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034. 8 Siehe auch die gemeinsamen Leitlinien der ESMA und der EBA zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen. 9 Siehe auch die gemeinsamen Leitlinien der ESMA und der EBA zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen.
|
|
26. Bei der Festlegung, Genehmigung und Kontrolle der Umsetzung der in Absatz 25 aufgeführten …
|
Bei der Festlegung, Genehmigung und Kontrolle der Umsetzung der in Absatz 25 aufgeführten Aspekte sollte das Leitungsorgan darauf abzielen, ein Geschäftsmodell und Governance-Regelungen – einschließlich eines Risikomanagementrahmens – sicherzustellen, bei denen den Risiken Rechnung getragen wird, denen Wertpapierfirmen tatsächlich oder potenziell ausgesetzt sind oder die von ihnen für andere tatsächlich oder potenziell ausgehen10 . Bei der Berücksichtigung aller Risiken sollten die Wertpapierfirmen allen einschlägigen Risikofaktoren Rechnung tragen, einschließlich umweltbezogener, sozialer und governancebezogener Risikofaktoren. Die Wertpapierfirmen sollten berücksichtigen, dass Letztere ihre aufsichtliche Risiken verstärken können11 . Zu diesen ESG-Risikofaktoren zählen beispielsweise rechtliche Risiken im Bereich Vertrags- oder Arbeitsrecht, Risiken in Zusammenhang mit möglichen Verletzungen der Menschenrechte oder andere ESG-Risikofaktoren, die das Land, in dem ein Dienstleistungserbringer niedergelassen ist, oder seine Fähigkeit zur Erbringung der vereinbarten Dienstleistungsgüte betreffen können. 10 Siehe Artikel 26 der Richtlinie (EU) 2019/2034.
11 Im EBA-Diskussionspapier über das Management und die Beaufsichtigung von ESG-Risiken, das im Rahmen von Artikel 98 Absatz 8 der CRD veröffentlicht wurde, finden sich eine Beschreibung, was die EBA unter ESG-Risiken versteht, sowie der Übertragungskanäle und Empfehlungen für Regelungen, Verfahren, Mechanismen und Strategien, die von Instituten umzusetzen sind, um ESG-Risiken zu ermitteln, zu bewerten und zu steuern.
|
|
27. Das Leitungsorgan sollte die Offenlegung und die Kommunikation mit externen Interessenträgern …
|
Das Leitungsorgan sollte die Offenlegung und die Kommunikation mit externen Interessenträgern und den zuständigen Behörden überwachen.
|
|
28. Alle Mitglieder des Leitungsorgans sollten über die Tätigkeiten im Allgemeinen, die Finanz- und …
|
Alle Mitglieder des Leitungsorgans sollten über die Tätigkeiten im Allgemeinen, die Finanz- und Risikolage der Wertpapierfirma unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen sowie über getroffene Entscheidungen mit wichtigen Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit der Wertpapierfirma informiert sein.
|
|
29. Ein Mitglied des Leitungsorgans kann für eine interne Kontrollfunktion entsprechend Titel V …
|
Ein Mitglied des Leitungsorgans kann für eine interne Kontrollfunktion entsprechend Titel V Abschnitt 18.1 zuständig sein, sofern das Mitglied keine sonstigen Aufgaben wahrnimmt, durch die die internen Kontrolltätigkeiten des Mitglieds und die Unabhängigkeit der internen Kontrollfunktion beeinträchtigt würden.
|
|
30. Das Leitungsorgan sollte etwaige Schwachstellen, die mit Blick auf die Umsetzung von Prozessen …
|
Das Leitungsorgan sollte etwaige Schwachstellen, die mit Blick auf die Umsetzung von Prozessen, Strategien und Maßnahmen in Zusammenhang mit den in den Absätzen 25 und 26 aufgeführten Zuständigkeiten ermittelt werden, überwachen, regelmäßig überprüfen und beheben. Das Rahmenwerk für die interne Governance und seine Umsetzung sollten regelmäßig überprüft und aktualisiert werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend den weiteren Ausführungen in Titel I Rechnung zu tragen ist. Eine eingehendere Prüfung sollte durchgeführt werden, wenn die Wertpapierfirma von wesentlichen Änderungen betroffen ist.
|
|
31. Wenn Wertpapierfirmen juristische Personen sind, die von einer einzigen natürlichen Person in …
|
Wenn Wertpapierfirmen juristische Personen sind, die von einer einzigen natürlichen Person in Übereinstimmung mit ihrer Satzung und den nationalen Rechtsvorschriften geführt werden, sollten die Bezugnahmen in diesen Leitlinien auf das Leitungsorgan so ausgelegt werden, dass sie auf die einzige Person anwendbar sind, die für die Durchführung alternativer Regelungen zur Sicherstellung einer soliden und umsichtigen Führung einer solchen Wertpapierfirma und die angemessene Berücksichtigung von Regelungen für die interne Governance verantwortlich ist.
|
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
|