+35. Ungeachtet der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2015/849/EU (Richtlinie zur Bekämpfung der …

35. Ungeachtet der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2015/849/EU (Richtlinie zur Bekämpfung der …

Ungeachtet der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2015/849/EU (Richtlinie zur Bekämpfung der Geldwäsche (AMLD)) sollte das Leitungsorgan eines seiner Mitglieder gemäß den Anforderungen nach Artikel 46 Absatz 4 der Richtlinie 2015/849/EU bestimmen, das für die für die Erfüllung dieser Richtlinie erforderliche Umsetzung der Gesetze, Rechts- und Verwaltungsvorschriften zuständig ist, einschließlich der entsprechenden Strategien und Verfahren zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in der Wertpapierfirma und auf Ebene des Leitungsorgans.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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