+44. Gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2019/2034, und sofern im nationalen Recht nicht etwas …

44. Gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2019/2034, und sofern im nationalen Recht nicht etwas …

Gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2019/2034, und sofern im nationalen Recht nicht etwas anderes vorgesehen ist,12 müssen Wertpapierfirmen, deren bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt maximal 100 Mio. EUR wert waren, einen Risiko- und einen Vergütungsausschuss einrichten, die das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion beraten und die von diesem Organ zu treffenden Entscheidungen vorbereiten.


12 Nach Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2019/2034 müssen Wertpapierfirmen, die die in Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a festgelegten Kriterien nicht erfüllen, einen Risikoausschuss einsetzen, der sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt, die in der betreffenden Wertpapierfirma keine Führungsaufgaben wahrnehmen.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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