+5.1 Einrichtung von Ausschüssen
---+44. Gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2019/2034, und sofern im nationalen Recht nicht etwas …
---+45. Wenn kein Risikoausschuss eingerichtet wird, sind die Bezugnahmen in diesen Leitlinien …
---+46. Die Wertpapierfirmen können unter Berücksichtigung der in Titel I dieser Leitlinien …
---+47. Die Wertpapierfirmen sollten eine klare Zuweisung und Aufteilung von Pflichten und Aufgaben …
---+48. Die Ausschüsse sollten die Aufsichtsfunktion in bestimmen Bereichen unterstützen und die …
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5.1 Einrichtung von Ausschüssen
5.1 Einrichtung von Ausschüssen
1. Übersicht
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Regulierung |
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44. Gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2019/2034, und sofern im nationalen Recht nicht etwas …
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Gemäß Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2019/2034, und sofern im nationalen Recht nicht etwas anderes vorgesehen ist,12 müssen Wertpapierfirmen, deren bilanziellen und außerbilanziellen Vermögenswerte in den dem jeweiligen Geschäftsjahr unmittelbar vorangegangenen vier Jahren im Durchschnitt maximal 100 Mio. EUR wert waren, einen Risiko- und einen Vergütungsausschuss einrichten, die das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion beraten und die von diesem Organ zu treffenden Entscheidungen vorbereiten.
12 Nach Artikel 28 der Richtlinie (EU) 2019/2034 müssen Wertpapierfirmen, die die in Artikel 32 Absatz 4 Buchstabe a festgelegten Kriterien nicht erfüllen, einen Risikoausschuss einsetzen, der sich aus Mitgliedern des Leitungsorgans zusammensetzt, die in der betreffenden Wertpapierfirma keine Führungsaufgaben wahrnehmen.
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45. Wenn kein Risikoausschuss eingerichtet wird, sind die Bezugnahmen in diesen Leitlinien …
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Wenn kein Risikoausschuss eingerichtet wird, sind die Bezugnahmen in diesen Leitlinien betreffend dieses Ausschusses so auszulegen, als würden sie sich auf das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion beziehen.
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46. Die Wertpapierfirmen können unter Berücksichtigung der in Titel I dieser Leitlinien …
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Die Wertpapierfirmen können unter Berücksichtigung der in Titel I dieser Leitlinien aufgeführten Kriterien weitere Ausschüsse einsetzen (z. B. Ausschüsse zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Ethik-, Verhaltens- und Compliance-Ausschüsse).
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47. Die Wertpapierfirmen sollten eine klare Zuweisung und Aufteilung von Pflichten und Aufgaben …
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Die Wertpapierfirmen sollten eine klare Zuweisung und Aufteilung von Pflichten und Aufgaben zwischen den Fachausschüssen des Leitungsorgans sicherstellen. Jeder Ausschuss sollte vom Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion ein dokumentiertes Mandat, einschließlich des Umfangs seiner Zuständigkeiten, erhalten und geeignete Arbeitsverfahren einrichten.
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48. Die Ausschüsse sollten die Aufsichtsfunktion in bestimmen Bereichen unterstützen und die …
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Die Ausschüsse sollten die Aufsichtsfunktion in bestimmen Bereichen unterstützen und die Entwicklung und Umsetzung eines soliden Rahmenwerks für die interne Governance begünstigen. Die Übertragung von Aufgaben auf solche Ausschüsse sollte das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion keinesfalls von der kollektiven Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten entbinden.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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