+52. Der Risikoausschuss sollte sich aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern des Leitungsorgans in …

52. Der Risikoausschuss sollte sich aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern des Leitungsorgans in …

Der Risikoausschuss sollte sich aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion der betreffenden Wertpapierfirma zusammensetzen. Die Zusammensetzung des Vergütungsausschusses sollte den Bestimmungen in Abschnitt 2.3 der Leitlinien der EBA für eine solide Vergütungspolitik15 entsprechen.


15 Leitlinien der EBA für eine solide Vergütungspolitik gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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