+52. Der Risikoausschuss sollte sich aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern des Leitungsorgans in …
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52. Der Risikoausschuss sollte sich aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern des Leitungsorgans in …
Der Risikoausschuss sollte sich aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion der betreffenden Wertpapierfirma zusammensetzen. Die Zusammensetzung des Vergütungsausschusses sollte den Bestimmungen in Abschnitt 2.3 der Leitlinien der EBA für eine solide Vergütungspolitik15 entsprechen.
15 Leitlinien der EBA für eine solide Vergütungspolitik gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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