+5.2 Zusammensetzung der Ausschüsse
---+49. Der Vorsitz aller Ausschüsse sollte jeweils von einem nicht geschäftsführenden Mitglied des …
---+50. Unabhängige Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion sollten aktiv in diese …
---+51. Sofern Ausschüsse gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 oder nach nationalem Recht eingesetzt …
---+52. Der Risikoausschuss sollte sich aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern des Leitungsorgans in …
---+53. Den Vorsitz des Risikoausschusses sollte, sofern möglich, von einem unabhängigen Mitglied …
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5.2 Zusammensetzung der Ausschüsse
5.2 Zusammensetzung der Ausschüsse
1. Übersicht
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Regulierung |
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49. Der Vorsitz aller Ausschüsse sollte jeweils von einem nicht geschäftsführenden Mitglied des …
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Der Vorsitz aller Ausschüsse sollte jeweils von einem nicht geschäftsführenden Mitglied des Leitungsorgans wahrgenommen werden, das in der Lage ist, objektive Entscheidungen zu treffen.
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50. Unabhängige Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion sollten aktiv in diese …
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Unabhängige Mitglieder14 des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion sollten aktiv in diese Ausschüsse eingebunden sein.
14 Entsprechend der Definition in Abschnitt 9.3 der gemeinsamen Leitlinien der ESMA und der EBA zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU und der Richtlinie 2014/65/EU.
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51. Sofern Ausschüsse gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 oder nach nationalem Recht eingesetzt …
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Sofern Ausschüsse gemäß der Richtlinie (EU) 2019/2034 oder nach nationalem Recht eingesetzt werden müssen, sollten sich diese im Allgemeinen grundsätzlich aus mindestens drei Mitgliedern zusammensetzen und es sollte ihnen mindestens ein unabhängiges Mitglied angehören, wobei die in Titel I dieser Leitlinien und in den gemeinsamen Leitlinien der ESMA und der EBA zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und von Inhabern von Schlüsselfunktionen festgelegten Kriterien zu berücksichtigen sind. Wenn sich das Leitungsorgan in seiner Aufsichtsfunktion nicht aus einer ausreichenden Zahl an Mitgliedern zusammensetzt, um eine solide Zusammensetzung von Ausschüssen nach den Ausführungen in diesem Abschnitt sicherzustellen, können die Aufgaben des Ausschusses an ein Mitglied des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion übertragen werden, das durch Mitarbeiter angemessen unterstützt wird. Die Ausschüsse können sich aus derselben Gruppe von Mitgliedern unter Berücksichtigung der in Titel I dargelegten Kriterien und der Zahl an unabhängigen Mitgliedern des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion mit den speziellen Erfahrungen, Kenntnissen und Fähigkeiten, die individuell oder kollektiv für die Ausschüsse erforderlich sind, zusammensetzen. Die Gründe für die Zusammensetzung der Ausschüsse sollten dokumentiert werden.
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52. Der Risikoausschuss sollte sich aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern des Leitungsorgans in …
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Der Risikoausschuss sollte sich aus nicht geschäftsführenden Mitgliedern des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion der betreffenden Wertpapierfirma zusammensetzen. Die Zusammensetzung des Vergütungsausschusses sollte den Bestimmungen in Abschnitt 2.3 der Leitlinien der EBA für eine solide Vergütungspolitik15 entsprechen.
15 Leitlinien der EBA für eine solide Vergütungspolitik gemäß Artikel 34 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2019/2034.
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53. Den Vorsitz des Risikoausschusses sollte, sofern möglich, von einem unabhängigen Mitglied …
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Den Vorsitz des Risikoausschusses sollte, sofern möglich, von einem unabhängigen Mitglied geführt werden. Die Mitglieder des Risikoausschusses sollten individuell und kollektiv über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung betreffend das Auswahlverfahren und die Anforderungen an die Angemessenheit bzw. das Risikomanagement und die Kontrollverfahren verfügen. In allen Wertpapierfirmen sollte der Vorsitzende des Risikoausschusses, sofern möglich, weder der Vorsitzende des Leitungsorgans noch der Vorsitzende eines anderen Ausschusses sein.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
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Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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