+123. Die von Mitarbeitern über die Warnverfahren bereitgestellten Informationen sollten, falls …
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123. Die von Mitarbeitern über die Warnverfahren bereitgestellten Informationen sollten, falls …
Die von Mitarbeitern über die Warnverfahren bereitgestellten Informationen sollten, falls angemessen, dem Leitungsorgan und anderen verantwortlichen Funktionen, die in den Richtlinien für interne Warnungen festgelegt sind, zur Verfügung gestellt werden. Sofern dies der Mitarbeiter, der einen Verstoß meldet, verlangt, sollten die Informationen dem Leitungsorgan und anderen verantwortlichen Funktionen in anonymisierter Form vorgelegt werden. Die Wertpapierfirmen können auch ein Hinweisgeberverfahren einrichten, das es ermöglicht, Informationen anonym einzureichen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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