+180. Der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte über ausreichende Fachkenntnisse …
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180. Der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte über ausreichende Fachkenntnisse …
Der Leiter der Risikomanagementfunktion sollte über ausreichende Fachkenntnisse, Unabhängigkeit und Seniorität verfügen, um Entscheidungen, die die Risikoposition der Wertpapierfirma beeinflussen, zu hinterfragen. Sofern der Leiter der Risikomanagementfunktion kein Mitglied des Leitungsorgans ist, sollten Wertpapierfirmen unter Berücksichtigung des in Titel I dargelegten Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit einen unabhängigen Leiter der Risikomanagementfunktion benennen, der keine Verantwortung für andere Funktionen trägt und direkt dem Leitungsorgan Bericht erstattet. Falls es unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nach den Ausführungen in Titel I unverhältnismäßig ist, eine Person zu benennen, die ausschließlich die Aufgaben des Leiters der Risikomanagementfunktion wahrnimmt, kann diese Funktion mit der Rolle des Leiters der Compliance-Funktion kombiniert werden oder von einer anderen leitenden Person wahrgenommen werden, sofern kein Interessenkonflikt zwischen den wahrgenommenen Aufgaben besteht. In jedem Fall sollte diese Person über ausreichende Befugnisse, ausreichendes Gewicht und Unabhängigkeit verfügen (z. B. Leiter der Rechtsabteilung).
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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