+32. Wenn es bestehende Vereinbarungen für Zusammenarbeit und Informationsaustausch gibt, sollten …
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32. Wenn es bestehende Vereinbarungen für Zusammenarbeit und Informationsaustausch gibt, sollten …
Wenn es bestehende Vereinbarungen für Zusammenarbeit und Informationsaustausch gibt, sollten die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörde entscheiden, ob die bestehenden Vereinbarungen über Informationsaustausch zur Erfüllung der Bestimmungen dieser Leitlinien ausreichen oder ob die Behörden diese Vereinbarungen aktualisieren bzw. in sonstiger Form durch alternative Vereinbarungen im Hinblick auf die in diesen Leitlinien festgelegten Modalitäten für Zusammenarbeit und Informationsaustausch ergänzen sollten.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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