+51. Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde beschließt, aufgrund des Ergebnisses …

51. Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde beschließt, aufgrund des Ergebnisses …

Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde beschließt, aufgrund des Ergebnisses der Beurteilung der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten GW-/TF-Kriterien Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben, so hat sie die jeweilige Entscheidung bzw. Teile der Entscheidung den entsprechenden GW-/TF-Aufsichtsbehörden und der zentralen Meldestelle mitzuteilen.

GW-/TF-Aufsichtsbehörden

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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