+51. Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde beschließt, aufgrund des Ergebnisses …
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51. Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde beschließt, aufgrund des Ergebnisses …
Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde beschließt, aufgrund des Ergebnisses der Beurteilung der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten GW-/TF-Kriterien Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben, so hat sie die jeweilige Entscheidung bzw. Teile der Entscheidung den entsprechenden GW-/TF-Aufsichtsbehörden und der zentralen Meldestelle mitzuteilen. GW-/TF-Aufsichtsbehörden
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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