+6.2 Beurteilung eines geplanten Erwerbs bzw. einer Erhöhung qualifizierter Beteiligungen
---+48. Bei der Beurteilung des geplanten Erwerbs oder der Erhöhung qualifizierter Beteiligungen gemäß …
---+49. Im Falle eines erhöhten GW-/TF-Risikos im Zusammenhang mit dem Institut bzw. dem Antragsteller …
---+50. Mit dem Ersuchen um Information sollte die ersuchende für die prudentielle Aufsicht zuständige …
---+51. Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde beschließt, aufgrund des Ergebnisses …
---+52. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten auf Ersuchen der für die prudentielle Aufsicht zuständigen …
---+53. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten mit der prudentiellen Aufsicht auf eigene Initiative …
---+54. Informationen, um die im Kontext eines geplanten Erwerbs bzw. einer Erhöhung von qualifizierten …

6.2 Beurteilung eines geplanten Erwerbs bzw. einer Erhöhung qualifizierter Beteiligungen

Für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörden

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
48. Bei der Beurteilung des geplanten Erwerbs oder der Erhöhung qualifizierter Beteiligungen gemäß …

Bei der Beurteilung des geplanten Erwerbs oder der Erhöhung qualifizierter Beteiligungen gemäß Artikel 22 und 23 der Richtlinie 2013/36/EU haben die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden , sofern dies für notwendig erachtet wird, mit den entsprechenden GW-/TF-Aufsichtsbehörden zum Zweck der Beurteilung zusammenzuarbeiten und Information auszutauschen, insbesondere für die Beurteilung eines hinreichenden Verdachts auf GW/TF in Verbindung mit dem geplanten Erwerber bzw. von GW-/TF-Risiken zusätzlich zum geplanten Erwerb bzw. der Erhöhung qualifizierter Beteiligungen9 . Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden sollten, sofern sie dies für notwendig erachten, Informationen von der jeweiligen GW-/TF-Aufsichtsbehörde zur Beurteilung der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten GW-/TF-Kriterien gemäß Absatz 14 der gemeinsamen Leitlinien über die aufsichtliche Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von qualifizierter Beteiligung einholen.10


9 Gemäß den gemeinsamen Leitlinien der ESMA und der EBA zur Beurteilung der Eignung von Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen gemäß Richtlinie 2013/36/EU und Richtlinie 2014/65/EU (EBA/GL/2021/06) und mit den gemeinsamen Leitlinien zur aufsichtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen im Banken-, Versicherungs- und Wertpapiersektor (JC/GL/2016/01).

10 Gemeinsame Leitlinien zur aufsichtlichen Beurteilung des Erwerbs und der Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen im Banken-, Versicherungs- und Wertpapiersektor (JC/GL/2016/01).

49. Im Falle eines erhöhten GW-/TF-Risikos im Zusammenhang mit dem Institut bzw. dem Antragsteller …

Im Falle eines erhöhten GW-/TF-Risikos im Zusammenhang mit dem Institut bzw. dem Antragsteller hat die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde ggf. zusätzlich Informationen von den zentralen Meldestellen zur Beurteilung eines geplanten Erwerbs oder einer Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen einzuholen. Dies ist besonders dann relevant, wenn der begründete Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit diesem Institut bzw. dem Antragsteller Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung stattfindet, stattgefunden hat oder diese Straftaten versucht wurden, oder dass im Zusammenhang mit dem Institut bzw. Antragsteller ein erhöhtes Risiko hierfür besteht, insbesondere in Situationen, in denen die verfügbaren Informationen den Verdacht erwecken, dass die Mittel nicht rechtmäßiger Herkunft sind.

50. Mit dem Ersuchen um Information sollte die ersuchende für die prudentielle Aufsicht zuständige …

Mit dem Ersuchen um Information sollte die ersuchende für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde alle relevanten Informationen übermitteln, die mit der Anzeige gemäß Artikel 22 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU zur Verfügung gestellt wurden oder im Zusammenhang damit stehen. In dem Ersuchen sollten juristische und natürliche Personen klar identifiziert werden, um sicherzustellen, dass Daten für die richtige Person zur Verfügung gestellt werden.

51. Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde beschließt, aufgrund des Ergebnisses …

Wenn eine für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde beschließt, aufgrund des Ergebnisses der Beurteilung der in Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe e der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten GW-/TF-Kriterien Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb zu erheben, so hat sie die jeweilige Entscheidung bzw. Teile der Entscheidung den entsprechenden GW-/TF-Aufsichtsbehörden und der zentralen Meldestelle mitzuteilen.

GW-/TF-Aufsichtsbehörden

52. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten auf Ersuchen der für die prudentielle Aufsicht zuständigen …

Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten auf Ersuchen der für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörde zusammenarbeiten und ihre Beurteilung des Antragstellers aus der Sicht der GW/TF abgeben, um den beabsichtigten Erwerb bzw. die Erhöhung der qualifizierten Beteiligung zu beurteilen. Gegebenenfalls sollte die GW-/TF-Aufsichtsbehörde auch Informationen von der zentralen Meldestelle als Teil ihrer Beurteilung des Antrags einholen, außer diese Informationen stehen der prudentiellen Aufsicht bereits zur Verfügung bzw. die prudentielle Aufsicht hat die zentrale Meldestelle um diese ersucht.

53. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten mit der prudentiellen Aufsicht auf eigene Initiative …

Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten mit der prudentiellen Aufsicht auf eigene Initiative Informationen teilen, die als relevant für die Beurteilung eines geplanten Erwerbs bzw. einer Erhöhung qualifizierter Beteiligungen angesehen werden, wenn ihnen neue Fakten in Bezug auf GW/TF von Instituten, den Anteilseignern bzw. den Mitgliedern ihrer Leitungsorgane und Inhabern von Schlüsselfunktionen bekannt werden.

54. Informationen, um die im Kontext eines geplanten Erwerbs bzw. einer Erhöhung von qualifizierten …

Informationen, um die im Kontext eines geplanten Erwerbs bzw. einer Erhöhung von qualifizierten Beteiligungen ersucht wurde, sollten in Anbetracht der kurzen gesetzlichen Frist für die Beurteilung des Antrags durch die prudentielle Aufsicht unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/