+60. Falls die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde beschließt, gemäß ihren Vollmachten …

60. Falls die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde beschließt, gemäß ihren Vollmachten …

Falls die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde beschließt, gemäß ihren Vollmachten nach Artikel 18 der Richtlinie 2013/36/EU ausschließlich oder teilweise aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung der anwendbaren GW-/TF-Rechtsvorschriften ein Verfahren zum Entzug der Zulassung eines Instituts einzuleiten, sollte die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde die entsprechende GW-/TF-Aufsichtsbehörden informieren.

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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