+60. Falls die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde beschließt, gemäß ihren Vollmachten …
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60. Falls die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde beschließt, gemäß ihren Vollmachten …
Falls die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde beschließt, gemäß ihren Vollmachten nach Artikel 18 der Richtlinie 2013/36/EU ausschließlich oder teilweise aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung der anwendbaren GW-/TF-Rechtsvorschriften ein Verfahren zum Entzug der Zulassung eines Instituts einzuleiten, sollte die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde die entsprechende GW-/TF-Aufsichtsbehörden informieren.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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