+6.4 Entzug der Zulassung von Instituten
---+60. Falls die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde beschließt, gemäß ihren Vollmachten …
---+61. Wenn eine GW-/TF-Aufsichtsbehörde einen schwerwiegenden Versto ẞ gegen geltende …
---+62. Wenn die GW-/TF-Aufsichtsbehörde der prudentiellen Aufsicht einen schwerwiegenden Verstoß …
---+63. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten mindestens ausführliche Informationen darüber …
---+64. Nach der Mitteilung eines schwerwiegenden Verstoßes gemäß Absatz 61 oben hat die …
---+65. Falls die Bankenaufsicht beschließt, gemäß ihren Vollmachten gemäß Artikel 18 der Richtlinie …

6.4 Entzug der Zulassung von Instituten

6.4 Entzug der Zulassung von Instituten

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
60. Falls die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde beschließt, gemäß ihren Vollmachten …

Falls die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde beschließt, gemäß ihren Vollmachten nach Artikel 18 der Richtlinie 2013/36/EU ausschließlich oder teilweise aufgrund einer schwerwiegenden Verletzung der anwendbaren GW-/TF-Rechtsvorschriften ein Verfahren zum Entzug der Zulassung eines Instituts einzuleiten, sollte die für die prudentielle Aufsicht zuständige Behörde die entsprechende GW-/TF-Aufsichtsbehörden informieren.

61. Wenn eine GW-/TF-Aufsichtsbehörde einen schwerwiegenden Versto ẞ gegen geltende …

Wenn eine GW-/TF-Aufsichtsbehörde einen schwerwiegenden Versto ẞ gegen geltende GW-/TF-Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit einem Institut erkennt, sollte sie die prudentielle Aufsicht unverzüglich von dem schwerwiegenden Verstoß und ihrer Entscheidung sowie etwaigen zusätzlichen relevanten Überlegungen informieren, darunter, ob das Institut ihrer Auffassung nach nicht willens oder nicht in der Lage ist, diese Verstöße abzustellen und inwieweit der Mangel bzw. der Verstoß durch Maßnahmen der GW-/TF-Aufsichtsbehörde beseitigt werden kann.

62. Wenn die GW-/TF-Aufsichtsbehörde der prudentiellen Aufsicht einen schwerwiegenden Verstoß …

Wenn die GW-/TF-Aufsichtsbehörde der prudentiellen Aufsicht einen schwerwiegenden Verstoß mitteilt, sollte sie der prudentiellen Aufsicht alle relevanten Informationen und Detailangaben über die erkannte(n) schwerwiegende(n) Verletzung(n) zur Verfügung stellen, sodass die prudentielle Aufsicht die erhaltenen Informationen sachgerecht beurteilen und selbst bewerten kann, ob ein Entzug der Zulassung angemessen ist.

63. Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten mindestens ausführliche Informationen darüber …

Die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten mindestens ausführliche Informationen darüber bereitstellen, warum der Verstoß schwerwiegend ist. Dies beinhaltet u. a. die Art des Verstoßes, die Zeitdauer des Verstoßes, die Mitteilung, ob der Verstoß ein systemisches Versagen innerhalb des Instituts darstellt, die Auswirkungen des Verstoßes auf das Institut und die Integrität des Marktes, in dem es tätig ist, die Mitteilung, ob das Institut ggf. Abhilfemaßnahmen gegen den Verstoß getroffen oder geplant hat, und die aufsichtlichen Maßnahmen und Sanktionen, die ggf. von der GW-/TF-Aufsichtsbehörde geplant bzw. auferlegt wurden.

64. Nach der Mitteilung eines schwerwiegenden Verstoßes gemäß Absatz 61 oben hat die …

Nach der Mitteilung eines schwerwiegenden Verstoßes gemäß Absatz 61 oben hat die GW-/TF-Aufsichtsbehörde vollumfänglich mit der prudentiellen Aufsicht zusammenzuarbeiten und erforderlichenfalls zusätzliche Erklärungen und Informationen bereitzustellen.

65. Falls die Bankenaufsicht beschließt, gemäß ihren Vollmachten gemäß Artikel 18 der Richtlinie …

Falls die Bankenaufsicht beschließt, gemäß ihren Vollmachten gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2013/36/EU aufgrund eines schwerwiegenden Verstoßes der anwendbaren GW-/TF-Rechtsvorschriften einem Institut die Zulassung zu entziehen, sollte die prudentielle Aufsicht die entsprechende GW-/TF-Aufsichtsbehörde und die zentrale Meldestelle informieren.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/