+90. Wenn Bereiche von gegenseitigem Interesse ermittelt werden, sollten die für die prudentielle …
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90. Wenn Bereiche von gegenseitigem Interesse ermittelt werden, sollten die für die prudentielle …
Wenn Bereiche von gegenseitigem Interesse ermittelt werden, sollten die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden die am besten geeignete Form der Zusammenarbeit für die Festlegung abgestimmter Aufsichtstätigkeiten gemäß ihren jeweiligen Kompetenzen und Aufsichtsverantwortungen erwägen, darunter unter anderem: - a. gegenseitige Teilnahme an Besprechungen mit Vertretern der Institute;
- b. gegenseitige Teilnahme an thematischen Überprüfungen;
- c. gegenseitige Teilnahme an Prüfungen im Rahmen der laufenden Aufsicht bzw. Vor-Ort-Prüfungen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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