+7.5 Koordinierte Aufsichtstätigkeiten
---+89. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten …
---+90. Wenn Bereiche von gegenseitigem Interesse ermittelt werden, sollten die für die prudentielle …
---+91. Wenn eine koordinierte Aufsichtstätigkeit eingerichtet wird, sollten die für die prudentielle …

7.5 Koordinierte Aufsichtstätigkeiten

Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und GW-/TF-Aufsichtsbehörden

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung
89. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten …

Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten bei der Planung ihrer jeweiligen Aufsichtstätigkeit vor Ort oder im Rahmen der laufenden Aufsicht die Möglichkeit in Betracht ziehen, Bereiche von gegenseitigem Interesse zu identifizieren.

90. Wenn Bereiche von gegenseitigem Interesse ermittelt werden, sollten die für die prudentielle …

Wenn Bereiche von gegenseitigem Interesse ermittelt werden, sollten die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden die am besten geeignete Form der Zusammenarbeit für die Festlegung abgestimmter Aufsichtstätigkeiten gemäß ihren jeweiligen Kompetenzen und Aufsichtsverantwortungen erwägen, darunter unter anderem:

  • a. gegenseitige Teilnahme an Besprechungen mit Vertretern der Institute;
  • b. gegenseitige Teilnahme an thematischen Überprüfungen;
  • c. gegenseitige Teilnahme an Prüfungen im Rahmen der laufenden Aufsicht bzw. Vor-Ort-Prüfungen.
91. Wenn eine koordinierte Aufsichtstätigkeit eingerichtet wird, sollten die für die prudentielle …

Wenn eine koordinierte Aufsichtstätigkeit eingerichtet wird, sollten die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden die Modalitäten der Zusammenarbeit vereinbaren, darunter mindestens:

  • a. Art und Typ der von der jeweiligen Behörde durchzuführenden Maßnahmen;
  • b. die Zeitplanung der durchzuführenden Tätigkeiten und die geplante Zuweisung der Aufsichtsressourcen;
  • c. die Modalitäten des Informationsaustauschs, einschließlich des Austauschs der während der koordinierten Tätigkeiten gesammelten Informationen und der daraus gezogenen Erkenntnisse;
  • d. das Verfahren zum Umgang mit Erkenntnissen aus der koordinierten Tätigkeit und mit potenziellen Verstößen;
  • e. die Optionen für eine etwaige koordinierte Weiterverfolgung.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/