+7.5 Koordinierte Aufsichtstätigkeiten
---+89. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten …
---+90. Wenn Bereiche von gegenseitigem Interesse ermittelt werden, sollten die für die prudentielle …
---+91. Wenn eine koordinierte Aufsichtstätigkeit eingerichtet wird, sollten die für die prudentielle …
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7.5 Koordinierte Aufsichtstätigkeiten
Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und GW-/TF-Aufsichtsbehörden
1. Übersicht
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Regulierung |
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89. Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten …
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Die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden sollten bei der Planung ihrer jeweiligen Aufsichtstätigkeit vor Ort oder im Rahmen der laufenden Aufsicht die Möglichkeit in Betracht ziehen, Bereiche von gegenseitigem Interesse zu identifizieren.
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90. Wenn Bereiche von gegenseitigem Interesse ermittelt werden, sollten die für die prudentielle …
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Wenn Bereiche von gegenseitigem Interesse ermittelt werden, sollten die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden die am besten geeignete Form der Zusammenarbeit für die Festlegung abgestimmter Aufsichtstätigkeiten gemäß ihren jeweiligen Kompetenzen und Aufsichtsverantwortungen erwägen, darunter unter anderem: - a. gegenseitige Teilnahme an Besprechungen mit Vertretern der Institute;
- b. gegenseitige Teilnahme an thematischen Überprüfungen;
- c. gegenseitige Teilnahme an Prüfungen im Rahmen der laufenden Aufsicht bzw. Vor-Ort-Prüfungen.
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91. Wenn eine koordinierte Aufsichtstätigkeit eingerichtet wird, sollten die für die prudentielle …
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Wenn eine koordinierte Aufsichtstätigkeit eingerichtet wird, sollten die für die prudentielle Aufsicht zuständigen Behörden und die GW-/TF-Aufsichtsbehörden die Modalitäten der Zusammenarbeit vereinbaren, darunter mindestens: - a. Art und Typ der von der jeweiligen Behörde durchzuführenden Maßnahmen;
- b. die Zeitplanung der durchzuführenden Tätigkeiten und die geplante Zuweisung der Aufsichtsressourcen;
- c. die Modalitäten des Informationsaustauschs, einschließlich des Austauschs der während der koordinierten Tätigkeiten gesammelten Informationen und der daraus gezogenen Erkenntnisse;
- d. das Verfahren zum Umgang mit Erkenntnissen aus der koordinierten Tätigkeit und mit potenziellen Verstößen;
- e. die Optionen für eine etwaige koordinierte Weiterverfolgung.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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