+21. Unbeschadet der allgemeinen und kollektiven Verantwortlichkeit des Leitungsorgans sollte das …
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21. Unbeschadet der allgemeinen und kollektiven Verantwortlichkeit des Leitungsorgans sollte das …
Unbeschadet der allgemeinen und kollektiven Verantwortlichkeit des Leitungsorgans sollte das Kredit- oder Finanzinstitut bei der Benennung des Mitglieds des Leitungsorgans oder der Führungskraft gemäß den Absätzen 17 und 19 potenzielle Interessenkonflikte ermitteln und berücksichtigen sowie Schritte einleiten, um diese zu vermeiden oder abzumildern.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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