+18. Bei der Anwendung von Absatz 17 sollten sich die zuständigen Behörden bemühen, Daten zum …
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18. Bei der Anwendung von Absatz 17 sollten sich die zuständigen Behörden bemühen, Daten zum …
Bei der Anwendung von Absatz 17 sollten sich die zuständigen Behörden bemühen, Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle von mindestens 5 Instituten (auf Einzelinstitutsebene) aus jeder der folgenden Größenklassen in ihrem Mitgliedstaat einzuholen, selbst wenn die Erhebung der Vergleichsdaten zur Vergütung gemäß Abschnitt 1.1 eine kleinere Zahl an Instituten betrifft: - a. Gesamtaktiva bis zu 5 Mrd. EUR;
- b. Gesamtaktiva zwischen 5 Mrd. EUR und 15 Mrd. EUR;
- c. Gesamtaktiva von mindestens 15 Mrd. EUR.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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