+18. Bei der Anwendung von Absatz 17 sollten sich die zuständigen Behörden bemühen, Daten zum …

18. Bei der Anwendung von Absatz 17 sollten sich die zuständigen Behörden bemühen, Daten zum …

Bei der Anwendung von Absatz 17 sollten sich die zuständigen Behörden bemühen, Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle von mindestens 5 Instituten (auf Einzelinstitutsebene) aus jeder der folgenden Größenklassen in ihrem Mitgliedstaat einzuholen, selbst wenn die Erhebung der Vergleichsdaten zur Vergütung gemäß Abschnitt 1.1 eine kleinere Zahl an Instituten betrifft:

  • a. Gesamtaktiva bis zu 5 Mrd. EUR;
  • b. Gesamtaktiva zwischen 5 Mrd. EUR und 15 Mrd. EUR;
  • c. Gesamtaktiva von mindestens 15 Mrd. EUR.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/