+1.2 Kreis der in die Erhebung der Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle aufzunehmenden Institute
---+17. Die zuständigen Behörden sollten Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle auf …
---+18. Bei der Anwendung von Absatz 17 sollten sich die zuständigen Behörden bemühen, Daten zum …

1.2 Kreis der in die Erhebung der Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle aufzunehmenden Institute

1.2 Kreis der in die Erhebung der Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle aufzunehmenden Institute

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
17. Die zuständigen Behörden sollten Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle auf …

Die zuständigen Behörden sollten Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle auf Einzelinstitutsebene von denjenigen Instituten erheben, von denen sie die Daten zur Vergütung erheben und an die EBA übermitteln, d. h. im Falle von Gruppen von den Instituten, die für die Konsolidierung von offenzulegenden Daten gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verantwortlich sind, oder andernfalls von den in die Stichprobe für den Vergütungsvergleich einbezogenen Einzelinstituten. Die zuständigen Behörden sollten zudem Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle von Instituten einholen, die nicht gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als klein und nicht-komplex gelten sowie die Vielfalt der unterschiedlichen Arten von Instituten in dem betreffenden Mitgliedstaat angemessen EBA Public

repräsentieren, einschließlich Institute mit zum Handel zugelassenen oder privat gehaltenen Anteilen, Genossenschaftsbanken und Sparkassen, staatlichen Banken und Wertpapierfirmen gemäß der Richtlinie 2013/36/EU. In jedem Fall sollten die Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle nur von Instituten erhoben werden, die auf Einzelinstitutsebene ohne die Mitglieder des Leitungsorgans in seiner Aufsichtsfunktion mindestens 50 Mitarbeiter beschäftigen.

18. Bei der Anwendung von Absatz 17 sollten sich die zuständigen Behörden bemühen, Daten zum …

Bei der Anwendung von Absatz 17 sollten sich die zuständigen Behörden bemühen, Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle von mindestens 5 Instituten (auf Einzelinstitutsebene) aus jeder der folgenden Größenklassen in ihrem Mitgliedstaat einzuholen, selbst wenn die Erhebung der Vergleichsdaten zur Vergütung gemäß Abschnitt 1.1 eine kleinere Zahl an Instituten betrifft:

  • a. Gesamtaktiva bis zu 5 Mrd. EUR;
  • b. Gesamtaktiva zwischen 5 Mrd. EUR und 15 Mrd. EUR;
  • c. Gesamtaktiva von mindestens 15 Mrd. EUR.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/