+20. Um den zuständigen Behörden die Erhebung der Daten zur Vergütung und ihre Übermittlung an die …

20. Um den zuständigen Behörden die Erhebung der Daten zur Vergütung und ihre Übermittlung an die …

Um den zuständigen Behörden die Erhebung der Daten zur Vergütung und ihre Übermittlung an die EBA gemäß diesen Leitlinien zu ermöglichen, sollten die Institute, auf die in Unterabschnitt 1.1 Bezug genommen wird, den zuständigen Behörden bis zum 15. Juni jeden Kalenderjahrs die folgenden Informationen übermitteln:

  • a. die Informationen, die in den Tabellen REM1, REM2, REM3, REM4 und REM5 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission aufgeführt sind3 ;
  • b. Informationen über die Vergütung aller Mitarbeiter, wie in Anhang I dargelegt;
  • c. zusätzliche Informationen über die Vergütung identifizierter Mitarbeiter, wie in Anhang II dargelegt;
  • d. Informationen über die Ausnahmen gemäß Artikel 94 der Richtlinie 2013/36/EU, wie in Anhang III dargelegt. EBA Public

3 Die erforderlichen Angaben werden in das Datenpunktmodell aufgenommen, das im EBA-Tool für Datenerhebungen verwendet wird.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/