+27. Sofern es in einem Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde gibt, beispielsweise eine für …
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27. Sofern es in einem Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde gibt, beispielsweise eine für …
Sofern es in einem Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde gibt, beispielsweise eine für die prudentielle Beaufsichtigung von Instituten und eine für die Beaufsichtigung von EBA Public Wertpapierfirmen, die Artikel 1 Absätze 2 oder 5 der Verordnung (EU) 2019/2033 unterliegen, oder wenn die Europäische Zentralbank für die Aufsicht zuständig ist, sollten die zuständigen Behörden die Datenerhebung untereinander koordinieren und sich gegenseitig die erforderlichen Daten und Informationen bereitstellen, um sicherzustellen, dass nur ein Datensatz erhoben und an die EBA für den Mitgliedstaat gemeldet wird.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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