+29. Bei der Übermittlung der Vergleichsdaten im Einklang mit den Abschnitten 2 und 3 und den …

29. Bei der Übermittlung der Vergleichsdaten im Einklang mit den Abschnitten 2 und 3 und den …

Bei der Übermittlung der Vergleichsdaten im Einklang mit den Abschnitten 2 und 3 und den Anhängen dieser Leitlinien sollten die Institute und zuständigen Behörden die in diesem Abschnitt dargelegten allgemeinen Spezifikationen, die in den Abschnitten 5 und 6 enthaltenen zusätzlichen Spezifikationen sowie die Erläuterungen in Anhang VII berücksichtigen.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
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