+46. Eine variable Vergütung, die anhand von mehrjährigen Bemessungszeiträumen gewährt wird, die …
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46. Eine variable Vergütung, die anhand von mehrjährigen Bemessungszeiträumen gewährt wird, die …
Eine variable Vergütung, die anhand von mehrjährigen Bemessungszeiträumen gewährt wird, die nicht jedes Jahr aufgesetzt werden, d. h. wenn ein Institut nicht alljährlich einen neuen mehrjährigen Bemessungszeitraum beginnt, sollte dem Gesamtbetrag der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr, in dem sie gewährt wurde, in Tabelle REM1, und sofern eine Zurückbehaltung erfolgt, in Tabelle REM3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission zugeordnet werden, ungeachtet des Zeitpunktes, zu dem die variable Vergütung tatsächlich ausgezahlt wurde, oder der Dauer des Leistungszeitraums. Der Betrag dieser variablen Vergütung sollte auch in die zusätzlichen Informationen in Anhang II aufgenommen werden.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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