+5.1. Zusätzliche Spezifikationen für die Daten zur Vergütung gemäß
---+45. Freiwillige Altersversorgungsleistungen sollten in Tabelle REM1, und sofern eine …
---+46. Eine variable Vergütung, die anhand von mehrjährigen Bemessungszeiträumen gewährt wird, die …
---+47. Zusätzlich zu der Tabelle in Anhang III zu den Auswirkungen der Ausnahmen gemäß Artikel 94 …
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5.1. Zusätzliche Spezifikationen für die Daten zur Vergütung gemäß
5.1. Zusätzliche Spezifikationen für die Daten zur Vergütung gemäß
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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45. Freiwillige Altersversorgungsleistungen sollten in Tabelle REM1, und sofern eine …
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Freiwillige Altersversorgungsleistungen sollten in Tabelle REM1, und sofern eine Zurückbehaltung erfolgt, in Tabelle REM3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission unter „andere Formen einer variablen Vergütung“ aufgenommen und außerdem in der Tabelle in Anhang II ausgewiesen werden.
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46. Eine variable Vergütung, die anhand von mehrjährigen Bemessungszeiträumen gewährt wird, die …
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Eine variable Vergütung, die anhand von mehrjährigen Bemessungszeiträumen gewährt wird, die nicht jedes Jahr aufgesetzt werden, d. h. wenn ein Institut nicht alljährlich einen neuen mehrjährigen Bemessungszeitraum beginnt, sollte dem Gesamtbetrag der variablen Vergütung für das Geschäftsjahr, in dem sie gewährt wurde, in Tabelle REM1, und sofern eine Zurückbehaltung erfolgt, in Tabelle REM3 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 der Kommission zugeordnet werden, ungeachtet des Zeitpunktes, zu dem die variable Vergütung tatsächlich ausgezahlt wurde, oder der Dauer des Leistungszeitraums. Der Betrag dieser variablen Vergütung sollte auch in die zusätzlichen Informationen in Anhang II aufgenommen werden.
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47. Zusätzlich zu der Tabelle in Anhang III zu den Auswirkungen der Ausnahmen gemäß Artikel 94 …
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Zusätzlich zu der Tabelle in Anhang III zu den Auswirkungen der Ausnahmen gemäß Artikel 94 Absatz 3 Buchstaben a und b der Richtlinie 2013/36/EU sollten Institute, für die die Ausnahme gemäß Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU nicht gilt, in der Tabelle in Anhang II die feste und die variable Vergütung von identifizierten Mitarbeitern angeben, für die eine der Ausnahmen gemäß Artikel 94 Absatz 3 Buchstabe b dieser Richtlinie Anwendung findet. EBA Public
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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