+48. Die Institute sollten in Anhang III angeben, ob sie zur Anwendung der Ausnahmen gemäß Artikel …
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48. Die Institute sollten in Anhang III angeben, ob sie zur Anwendung der Ausnahmen gemäß Artikel …
Die Institute sollten in Anhang III angeben, ob sie zur Anwendung der Ausnahmen gemäß Artikel 94 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU bezüglich der Anforderung zur Auszahlung von Teilen der variablen Vergütung in Instrumenten und im Rahmen von Zurückbehaltungsregelungen berechtigt sind, und die geforderten Angaben zu den identifizierten Mitarbeitern, für die diese Ausnahmen gelten, zur Verfügung stellen. Bei der Übermittlung von Daten auf konsolidierter Basis sollten die Zahl der identifizierten Mitarbeiter und die zu meldende Vergütung als Summe aller identifizierten Mitarbeiter und als Vergütung für alle Unternehmen ausgewiesen werden, die der aufsichtlichen Konsolidierung und den Vergütungsanforderungen nach dieser Richtlinie unterliegen.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
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