+16. Um den zuständigen Behörden die Erhebung der Daten zur Vergütung gemäß diesen Leitlinien und …

16. Um den zuständigen Behörden die Erhebung der Daten zur Vergütung gemäß diesen Leitlinien und …

Um den zuständigen Behörden die Erhebung der Daten zur Vergütung gemäß diesen Leitlinien und ihre Übermittlung an die EBA zu ermöglichen, sollten die Wertpapierfirmen, auf die Abschnitt 1 EBA Public

Bezug genommen wird, den zuständigen Behörden bis zum 15. Juni jedes Kalenderjahres folgende Informationen übermitteln:

  • a. Informationen über die Vergütung aller Mitarbeiter, wie in Anhang I dargelegt;
  • b. zusätzliche Informationen über die Vergütung identifizierter Mitarbeiter, wie in Anhang II und Anhang III dargelegt; und
  • c. Informationen über Ausnahmen gemäß Anhang IV.

1. Übersicht

,
Bezeichnung Regulierung

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/