+16. Um den zuständigen Behörden die Erhebung der Daten zur Vergütung gemäß diesen Leitlinien und …
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16. Um den zuständigen Behörden die Erhebung der Daten zur Vergütung gemäß diesen Leitlinien und …
Um den zuständigen Behörden die Erhebung der Daten zur Vergütung gemäß diesen Leitlinien und ihre Übermittlung an die EBA zu ermöglichen, sollten die Wertpapierfirmen, auf die Abschnitt 1 EBA Public Bezug genommen wird, den zuständigen Behörden bis zum 15. Juni jedes Kalenderjahres folgende Informationen übermitteln: - a. Informationen über die Vergütung aller Mitarbeiter, wie in Anhang I dargelegt;
- b. zusätzliche Informationen über die Vergütung identifizierter Mitarbeiter, wie in Anhang II und Anhang III dargelegt; und
- c. Informationen über Ausnahmen gemäß Anhang IV.
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
,
1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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