+3. Übermittlung der Daten durch die Wertpapierfirmen an die zuständigen Behörden
---+16. Um den zuständigen Behörden die Erhebung der Daten zur Vergütung gemäß diesen Leitlinien und …
---+17. Um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle im …
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3. Übermittlung der Daten durch die Wertpapierfirmen an die zuständigen Behörden
3. Übermittlung der Daten durch die Wertpapierfirmen an die zuständigen Behörden
1. Übersicht
| Bezeichnung |
Regulierung |
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16. Um den zuständigen Behörden die Erhebung der Daten zur Vergütung gemäß diesen Leitlinien und …
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Um den zuständigen Behörden die Erhebung der Daten zur Vergütung gemäß diesen Leitlinien und ihre Übermittlung an die EBA zu ermöglichen, sollten die Wertpapierfirmen, auf die Abschnitt 1 EBA Public Bezug genommen wird, den zuständigen Behörden bis zum 15. Juni jedes Kalenderjahres folgende Informationen übermitteln: - a. Informationen über die Vergütung aller Mitarbeiter, wie in Anhang I dargelegt;
- b. zusätzliche Informationen über die Vergütung identifizierter Mitarbeiter, wie in Anhang II und Anhang III dargelegt; und
- c. Informationen über Ausnahmen gemäß Anhang IV.
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17. Um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle im …
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Um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle im Einklang mit diesen Leitlinien zu erheben und der EBA zu übermitteln, sollten die Wertpapierfirmen, auf die in Abschnitt 2 Bezug genommen wird, den zuständigen Behörden alle drei Jahre bis zum 15. Juni – beginnend 2024 für das Geschäftsjahr 2023 – die in Anhang V aufgeführten Informationen auf Einzelebene übermitteln.
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1.1 Referenzen
1.2 Identifizierte Anforderungen
1.3 Zugehörige Standards
2. Identifizierte Anforderungen
Anforderungen
| Quelle |
Anforderung |
3. Zugehörige Standards
Standards
| Quelle |
Anforderung |
- EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/
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