+3. Übermittlung der Daten durch die Wertpapierfirmen an die zuständigen Behörden
---+16. Um den zuständigen Behörden die Erhebung der Daten zur Vergütung gemäß diesen Leitlinien und …
---+17. Um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle im …

3. Übermittlung der Daten durch die Wertpapierfirmen an die zuständigen Behörden

3. Übermittlung der Daten durch die Wertpapierfirmen an die zuständigen Behörden

1. Übersicht

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Bezeichnung Regulierung
16. Um den zuständigen Behörden die Erhebung der Daten zur Vergütung gemäß diesen Leitlinien und …

Um den zuständigen Behörden die Erhebung der Daten zur Vergütung gemäß diesen Leitlinien und ihre Übermittlung an die EBA zu ermöglichen, sollten die Wertpapierfirmen, auf die Abschnitt 1 EBA Public

Bezug genommen wird, den zuständigen Behörden bis zum 15. Juni jedes Kalenderjahres folgende Informationen übermitteln:

  • a. Informationen über die Vergütung aller Mitarbeiter, wie in Anhang I dargelegt;
  • b. zusätzliche Informationen über die Vergütung identifizierter Mitarbeiter, wie in Anhang II und Anhang III dargelegt; und
  • c. Informationen über Ausnahmen gemäß Anhang IV.
17. Um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle im …

Um es den zuständigen Behörden zu ermöglichen, Daten zum geschlechtsspezifischen Lohngefälle im Einklang mit diesen Leitlinien zu erheben und der EBA zu übermitteln, sollten die Wertpapierfirmen, auf die in Abschnitt 2 Bezug genommen wird, den zuständigen Behörden alle drei Jahre bis zum 15. Juni – beginnend 2024 für das Geschäftsjahr 2023 – die in Anhang V aufgeführten Informationen auf Einzelebene übermitteln.

1.1 Referenzen

1.2 Identifizierte Anforderungen

1.3 Zugehörige Standards

2. Identifizierte Anforderungen

Anforderungen
Quelle Anforderung

3. Zugehörige Standards

Standards
Quelle Anforderung
  • EBA - Published by the European Banking Authority at https://www.eba.europa.eu/